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Saisonkennzeichen beantragen

Fahrzeuge, die nur eine bestimmte Zeit im Jahr gefahren werden, können mit dem Saisonkennzeichen zugelassen werden. Saisonkennzeichen unterscheiden sich von der normalen Zulassung nur durch den reduzierten Zulassungszeitraum.

Mit dem Saisonkennzeichen wird ein jährlich befristeter Betriebszeitraum dokumentiert, in dem das Fahrzeug als zugelassen gilt. Der Zeitraum wird durch den Halter bestimmt. Er muss mindestens 2 und darf maximal 11 Monate betragen. Der Betriebszeitraum beginnt immer am ersten Tag des ersten angegebenen Monats (obere Zahl) und endet am letzten Tag des letzten Monats (untere Zahl).

Zulassungs-, Kennzeichen-, Versicherungs- und Steuerpflicht

Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Somit unterliegen diese Fahrzeuge der Zulassungspflicht und der Kennzeichenpflicht, der (ganzjährigen) Versicherungspflicht sowie der Steuerpflicht.

Abstellen des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur während des Betriebszeitraumes auf öffentlichen Straßen und Plätzen gefahren und abgestellt werden. Außerhalb dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nur auf Privatgrund oder sonstigen nicht öffentlichen Flächen abgestellt werden. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 Nr. 9 FZV).

Betriebszeitraum - Bindung und Änderung

Der Fahrzeughalter ist an den gewählten Betriebszeitraum gebunden. Eine Inbetriebnahme außerhalb des Betriebszeitraumes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 48 Nr. 1a FZV).

Die meldepflichtige Änderung des Betriebszeitraumes (z. B. anstelle April bis Oktober soll der Zeitraum März bis November sein) ist jederzeit möglich. Die zugeteilte Buchstaben-/Nummernkombination bleibt gleich, dennoch sind neue Kennzeichentafeln wegen des geänderten Zeitraumes notwendig.

Soll das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraumes genutzt werden, so muss das Saisonkennzeichen wieder in ein normales Kennzeichen bzw. der Betriebszeitraum geändert werden. Die Umschreibung eines normal zugelassenen Fahrzeuges auf ein Saisonkennzeichen und umgekehrt ist jederzeit möglich.

Ist die Hauptuntersuchung in einem Monat außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchführen zu lassen.

Versicherung

Für die Saisonkennzeichen und bei Änderung des Betriebzeitraumes ist die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) zum Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung notwendig.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Kfz-Kennzeichen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
  • Bescheinigungen der noch gültigen Hauptuntersuchung (Original)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • sepa-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • gegebenenfalls Anzeige besondere Fahrzeugverwendung (siehe Downloads)
  • allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)
  • gegebenenfalls Erklärung zur Verwendung der Geschäftsadresse im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen auf Einzelunternehmen und Selbstständige (siehe Downloads)

Hinweis eingeschränkter Betrieb im Zeitraum 26.03.-02.04.2025

Aufgrund einer Softwareumstellung im Zeitraum 26.03. bis voraussichtlich 28.03.2025 bzw. bis 02.04.2025 kommt es zu Einschränkungen des Dienstleistungsangebotes.

Eine Online-Terminvereinbarung ist für den Zeitraum 26.03. bis 31.03.2025 nicht möglich. Terminvereinbarungen für diesen Zeitraum können ausschließlich telefonisch unter der Telefonnummer 0049 3641 49-3800 oder vor Ort erfolgen.

Die nachfolgend aufgeführten Leistungen können im genannten Zeitraum aus technischen Gründen nicht angeboten werden.

Leistungen Zeitraum Einschränkung
Wohnung an-, um- und abmelden 26. - 28.03.2025
Personalausweis, Reisepass und eID-Karte beantragen und abholen 26. - 28.03.2025
PIN-Änderungen bei der Onlineausweisfunktion des Personalausweises oder der eID-Karte 26. - 28.03.2025
Personalausweis, Reisepass und eID-Karte - Verlust erklären und Wiederauffinden 26. - 28.03.2025
Kfz-Zulassungsvorgänge, die im Vorfeld eine An- oder Ummeldung eines Wohnsitzes in Jena erfordern (Adressänderungen von Privatpersonen) 26. - 28.03.2025
Bewohnerparkausweis beantragen oder verlängern 26. - 28.03.2025
Parkerleichterung und Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen 26. - 28.03.2025
Meldebescheinigung beantragen 26. - 28.03.2025
Führungszeugnis beantragen (bitte Führungszeugnis alternativ online beantragen) 26. - 28.03.2025
Melderegisterauskunft 26. - 28.03.2025
Onlineanträge, mit Ausnahme von i-Kfz 24.03. - 31.03.2025
Jenabonus beantragen oder verlängern 26.03. - 02.04.2025

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen. Beachten Sie bitte den obigen Hinweis zum eingeschränkten Betrieb im Zeitraum 26.03. bis voraussichtlich 28.03.2025.

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch. Beachten Sie bitte den obigen Hinweis zum eingeschränkten Betrieb im Zeitraum 26.03. bis voraussichtlich 31.03.2025.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr

 

Samstage im Monat Tage Zeiten
Januar 04.01. und 18.01.2025 09:00 - 13:00 Uhr
Februar 01.02., 15.02. und 22.02.2025 09:00 - 13:00 Uhr
März 01.03. und 15.03.2025 09:00 - 13:00 Uhr
April 12.04.2025 09:00 - 13:00 Uhr
Mai 03.05. und 17.05.2025 09:00 - 13:00 Uhr
Juni 07.06. und 21.06.2025 09:00 - 13:00 Uhr
Juli 05.07. und 19.07.2025 09:00 - 13:00 Uhr
August 02.08. und 16.08.2025 09:00 - 13:00 Uhr
September 06.09., 13.09. und 27.09.2025 09:00 - 13:00 Uhr
Oktober 11.10. und 25.10.2025 09:00 - 13:00 Uhr
November 08.11. und 22.11.2025 09:00 - 13:00 Uhr
Dezember 06.12. und 20.12.2025 09:00 - 13:00 Uhr

Die Kosten für die Zulassung eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen sind abhängig von der jeweiligen Zulassungsart (Umschreibung, Wiederzulassung, ...).

Die Mindestgebühr für die Zuteilung eines Saisonkennzeichens beträgt 27,40 €.

Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 0,30 € pro verwendetes Klebesiegel.

  • § 9 Abs. 3 FZV
  • Anl. VIII Pkt. 2.6 zur StVZO (Verlängerung Frist Hauptuntersuchung)
  • Anlage 4 Abschnitt 5 FZV (Ausgestaltung der Kennzeichen)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team Bürgerservice

E-Mail: buergerservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3800

Fax: 03641 49-3827