Einreise und Aufenthalt zwecks Arbeit
Sie sind herzlich willkommen auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Unter Angabe Ihres Herkunftslandes im Konfigurator erfahren Sie mehr über Ihre persönlichen Bedingungen für Einreise und Aufenthalt. Beachten Sie bitte, dass sich aus Ihrem Status als Fachkraft oder einer Hochqualifizierung besondere Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs ableiten lassen.
Einreise und Aufenthalt für Unionsbürger
Für Staatsbürger aus Ländern der EU bzw. des EWR gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie sind also berechtigt, sich in jedem EU-Land Ihrer wahl niederzulassen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dazu benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel.
Als Schweizer oder Familienangehöriger eines Schweizers erhalten Sie das Aufenthaltsrecht-CH und dürfen ebenfalls in Deutschland arbeiten.
Einreise und Aufenthalt für Bürger aus Drittstaaten
Liegt Ihr Herkunftsland außerhalb der EU bzw. des EWR, benötigen Sie für Ihre Einreise in den meisten Fällen ein Visum für Erwerbstätigkeit nach § 18.
Sie beantragen es bei Deutschen Botschaften oder Konsulaten in Ihrem Herkunftsland. Das Visum wird nur erteilt, wenn Sie ein konkretes Arbeitsangebot bzw. einen Arbeitsvertrag besitzen.
Nach Ihrer Einreise beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Auch wenn Sie aufgrund der Bestimmungen für Ihr Herkunftsland ohne Visum einreisen können, müssen Sie zur Aufnahme einer Arbeit einen Aufenthaltstitel beantragen.
Sie dürfen nur dann eine Beschäftigung beginnen, wenn die Arbeitsaufnahme im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.
Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung
Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann in den meisten Fällen erst dann erfolgen, wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmt. Die Zustimmung erfolgt voraussichtlich, wenn Sie einen Mangelberuf ausüben und ein angemessenes Einkommen erzielen.
Ebenso erhalten in der Regel Absolventen von Hochschulen eine Zustimmung, wenn Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wird bzw. einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
Der Aufenthaltstitel kann nur dann ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, wenn Sie Führungskraft, leitender Angestellter oder Spezialist sind oder als Absolvent einer deutscher Hochschule bzw. mit anerkannten ausländischem Hochschulabschluss die Blaue Karte EU erhalten können.
Erleichterter Zugang für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern mit akademischer oder beruflicher Ausbildung
Seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 01.03.2020 ist der Zugang zum regionalen Arbeitsmarkt auch für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern mit akademischer oder beruflicher Ausbildung erleichtert.