Arbeit neben der Schule
Kinder, die noch keine 13 Jahre alt sind, dürfen in Deutschland prinzipiell nicht arbeiten. Kinder ab 13 Jahren dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eltern bestimmten Tätigkeiten für maximal 2 Stunden täglich nachgehen. Welche Tätigkeiten das sind, legt die Kinderarbeitsschutzverordnung fest.
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet den Arbeitgeber in besonderem Maß, für deren Schutz zu sorgen. Die Erwerbstätigkeit darf die schulische Ausbildung nicht negativ beeinflussen und generell nicht vor dem Schulbesuch oder nach 18 Uhr stattfinden.
Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen zwar prinzipiell bis zu 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden, allerdings nicht, wenn sie noch schulpflichtig sind.
In diesem Fall gelten dieselben Regelungen wie für Kinder ab 13 Jahren, ergänzt durch die zusätzliche Möglichkeit, 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien zu arbeiten.
Generell dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden, ab 16 Jahren bis 22 Uhr im Gaststättengewerbe und bis 23 Uhr in Schichtbetrieben. Tätigkeiten am Wochenende sind nur in klar definierten Ausnahmebranchen erlaubt.