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Leistungen bei Erwerbslosigkeit und zur Grundsicherung

Welche Sozialleistungen Sie erhalten können, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab. Ihr Leistunganspruch wird ggf. von Ihrem Aufenthaltsstatus beeinflusst.

  1. Wenn Sie bereits längere Zeit gearbeitet haben und nun arbeitslos sind, erhalten Sie unter Umständen Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), das sogenannte Arbeitslosengeld I (ALG I).
  2. Haben Sie keinen Anspruch nach ALG I, sind älter als 14 Jahre und noch nicht im Rentenalter sowie arbeitsfähig, erhalten Sie Leistungen der “Grundsicherung für Arbeitssuchende” nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), das sogenannte Bürgergeld.
  3. Ältere Menschen und dauerhaft erwerbsunfähige Erwachsene erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), die sogenannte Sozialhilfe.
  4. Wenn Sie grundsätzlich erwerbsfähig, aber längere Zeit krank sind, erhalten Sie Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Leistungen nach SGB II und XII sind in der Höhe weitgehend identisch.

Sollten Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, könnten Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach SGB III haben. Voraussetzung ist, dass Sie versicherungspflichtig beschäftigt waren und lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

In der Regel erhalten Sie Arbeitslosengeld in Höhe von 60 % Ihres vorherigen Nettogehalts. Der Zeitraum Ihrer Beschäftigung sowie Ihr Alter bestimmen, ob und wie lange Sie Arbeitslosengeld bekommen.

Ob Sie einen Anspruch geltend machen können, erfahren Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Dort stellen Sie auch den entsprechenden Antrag.

Wichtig: Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden, wenn

  • es wahrscheinlich ist, dass Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren. Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihrer Beschäftigung arbeitssuchend.
  • Sie von Ihrer Entlassung erfahren. Melden Sie sich spätestens 3 Tage danach, um rechtzeitig Arbeitslosengeld zu erhalten.

Haben Sie in der Zeit bis zum tatsächlichen Ende Ihrer Beschäftigung keinen neuen Arbeitsplatz gefunden, melden Sie sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos.

Sind Sie älter als 14 Jahre und noch nicht im Rentenalter, grundsätzlich erwerbsfähig und Ihr Einkommen oder Vermögen reicht nicht aus, können Sie Bürgergeld nach SGB II beantragen.

Wohnen Sie mit anderen Menschen zusammen, bilden Sie in den meisten Fällen eine Bedarfsgemeinschaft und als Berechnungsgrundlage für Bürgergeld gilt dann das gesamte Einkommen aller Haushaltsmitglieder.

Noch vorhandenes Vermögen bis 40.000 Euro (plus 15.000 Euro je weitere Person im Bedarfshaushalt) wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Erbschaften gelten dabei als Vermögen. Erzielen Sie ein Einkommen, bleibt nur ein Teil davon anrechnungsfrei. Mutterschaftsgeld dagegen wird nicht als Einkommen angerechnet.

Den Antrag auf Bürgergeld stellen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter, in Jena beim Eigenbetrieb jenarbeit.

Leistungsinhalte

Das Bürgergeld besteht aus einem Regelsatz für Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse. Verschiedene Regelsätze orientieren sich an Ihren persönlichen Lebensbedingungen.

Zusätzlich werden die Kosten für Ihre Unterkunft bis zu einer gewissen Grenze übernommen. Dazu gehören Miete, Heiz- und Betriebskosten, Kosten für die Warmwasserversorgung sowie Nachzahlungen und vorgeschriebene Renovierungskosten.

Ihre Unterkunft muss angemessen in Bezug auf die Größe entsprechend der Zahl der Familienmitglieder und die Kosten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sein. Die Kosten für Strom tragen Sie vollständig selbst.

Sie können unter besonderen Umständen auch einen Zuschuss bekommen (Mehrbedarf), bspw. wenn Sie werdende Mutter oder Alleinerziehende sind. Auch Menschen mit Behinderung oder einer Erkrankung, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert, können einen Mehrbedarfszuschlag erhalten.

Mitunter werden einmalige Beihilfen gewährt.

Wer nicht erwerbstätig und jünger als 25 Jahre ist, erhält unter Umständen keine oder weniger Unterstützung nach SGB II, wenn er ohne vorherige Abstimmung aus der elterlichen in eine eigene Wohnung zieht. Ein Auszug aus der elterlichen Wohnung ist nur mit Zustimmung des Jobcenters möglich.

Menschen ab 65 Jahren und Personen, die dauerhaft nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten, haben keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld. Sie erhalten Grundsicherung nach SGB XII (Sozialhilfe), wenn ihr Einkommen nicht ausreicht. Sozialhilfe ist also Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Sollten Sie länger als 6 Monate, aber dennoch vorübergehend krank sein und nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelbar, erhalten Sie ebenfalls nach SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt.

Verschiedene Regelsätze orientieren sich an Ihren persönlichen Lebensbedingungen. Zusätzlich können einmalige Beihilfen gewährt werden. Die angemessenen Kosten für die Unterkunft werden mit Ausnahme der Kosten für Strom übernommen.

Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen denen des SGB II. Einen entsprechenden Antrag stellen Sie beim örtlich zuständigen Amt für Soziales, in Jena beim Team Sozialhilfe.

Das Wohngeldgesetz (WoGG) sieht finanzielle Hilfe vor, wenn Sie weder Leistungen nach SGB II noch XII oder AsylBLG beziehen und dennoch ein geringes Einkommen haben. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch Empfänger anderer Leistungen, bspw. von Berufausbildungsbeihilfe.

Unter bestimmten Bedingungen können Sie dennoch anspruchsberechtigt sein, bspw. wenn Sie als Mieter mit weiteren Familienangehörigen zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Lassen Sie sich ggf. vor Ort beraten.

Wohngeld wird als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers bzw. als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt.

Ihren Antrag stellen Sie beim regionalen Wohnungsamt. In Jena ist der Fachdienst Soziales, Team Wohngeld, Ihr Ansprechpartner.

Als Asylsuchende erhalten Sie, was Sie für das tägliche Leben brauchen. Ihre Versorgung ist durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Der Fachdienst Soziales trägt die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Wenn Sie nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, übernimmt der Fachdienst Soziales die angemessene Miete für eine Wohnung inklusive der Heizkosten und der Kosten für Warmwasser, jedoch nicht für Strom.

Folgende Leistungen sind laut AsylbLG vorgesehen:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
  • „Taschengeld“ für persönliche Bedürfnisse
  • Leistungen einer medizinischen Versorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Geburt
  • im Einzelfall auch weitere Sonderleistungen

Für Alleinstehende ergeben sich Grundleistungen in Höhe von 359 Euro monatlich.

Sachleistungen

Sachleistungen sind grundsätzlich möglich, allerdings gilt in Thüringen kein Vorrang des Sachleistungsbezuges mehr.

Jena hat vor Jahren Gutscheine für Asylsuchende abgeschafft. Wer in Jena Leistungen nach AsylbLG bezieht, erhält monatliche Leistungen in der Regel in Form von Bargeld mittels Kassenkarten. Einige Asylsuchende, insbesondere diejenigen, deren Verfahren bei guter Aufenthaltsperspektive schon lange dauern, verfügen bereits über eigene Bankkonten.