Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 – (GVBl.S.501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.10.2019 (GVBl. S. 429,433) hat der Stadtrat der Stadt Jena in der Sitzung am 20.05.2020 die folgende Satzung beschlossen:
De Musik- und Kunstschule des städtischen Eigenbetriebs JenaKultur ist eine von der Stadt Jena unterhaltene gemeinnützige öffentliche Einrichtung. Die Stadt Jena ist Mitglied im Verband der Musikschulen. Jedermann kann die Unterrichtsangebote nutzen.
(1) Die Musik- und Kunstschule ist eine Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musik- und Kunsterziehung. Sie wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
(2) Die Musik- und Kunstschule gliedert sich in die Fachrichtungen Musik, darstellende Kunst, bildende und angewandte Kunst. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zur musischen Betätigung in den Bereichen Musik, darstellende sowie bildende und angewandte Kunst. Sie schafft gute Voraussetzungen für eine spätere künstlerische Berufsausbildung.
(3) Mit allen erziehenden, bildenden und kulturellen Einrichtungen arbeitet die Musik- und Kunstschule eng zusammen. Die Musik- und Kunstschule leistet einen Beitrag zum Kulturleben der Stadt, indem sie Konzerte, andere veranstaltungen und Ausstellungen durchführt und sich an solchen veranstaltungen anderer Einrichtungen beteiligt. Darüber hinaus werden Gelegenheiten genutzt, durch künstlerische Darbietungen der Musik- und Kunstschule die Stadt über ihre Grenzen hinaus zu vertreten.
(4) Auf Wunsch stellt die Musik- und Kunstschule eine Bescheinigung über den Unterrichtsbesuch aus, die mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden kann. Abschlussprüfungen werden durch eine verbale Leistungseinschätzung bestätigt.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musik- und Kunstschule erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung der Musik- und Kunstschule in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schuljahr, die Feriendauer und die unterrichtsfreien Tage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
(1) Anmeldungen müssen schriftlich an die Musik- und Kunstschule gerichtet werden. Das Unterrichtsverhältnis beginnt grundsätzlich mit Schuljahresbeginn. Über einen davon abweichenden Beginn entscheidet auf Antrag die Schulleitung.
(2) Die endgültige Entscheidung über die jeweilige Unterrichtsform trifft die Schulleitung. Diese ist abhängig von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Unterrichtsplätze und vom jeweiligen Leistungsstand des Schülers.
(1) Eine Abmeldung ist nur zum 31.07. oder 31.01. des jeweiligen Jahres möglich. Sie muss der Musik- und Kunstschule spätestens einen Monat vorher schriftlich vorliegen. Zeitlich begrenzte Angebote bedürfen keiner Kündigung.
(2) Eine Abmeldung zu einem anderen Zeitpunkt ist durch den Schüler oder dessen gesetzlicher Vertreter nur aus gewichtigen Gründen und im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. Ihr kann jedoch erst zum letzten Tag des darauffolgenden Monats zugestimmt werden.
(3) Die Musik- und Kunstschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen. Schadenersatzansprüche von Schülern oder deren gesetzliche Vertreter sind ausgeschlossen.
(4) Werden die Gebühren nicht ordnungsgemäß gezahlt, kann das Unterrichtsverhältnis durch die Musik- und Kunstschule beendet werden.
Kann der Schüler den Unterricht nicht wahrnehmen, ist der Fachlehrer der Musik- und Kunstschule rechtzeitig zu verständigen. Diese ausfallenden Unterrichtsstunden müssen nicht nachgegeben werden.
(1) Unterrichtsstunden, die wegen persönlicher Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- oder nachgegeben.
(2) Bei Unterrichtsausfall aus Krankheitsgründen findet die Regelung des § 10 der Gebührensatzung Anwendung.
(1) Der Unterricht kann auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen der Musik- und Kunstschule mit Dritten auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
(2) Der Unterricht wird regelmäßig als Präsenzunterricht durchgeführt. In Einzelfällen kann im Einvernehmen zwischen der Musik- und Kunstschule, der Lehrkraft und des Schülers bzw. des gesetzlichen Vertreters des Schülers der Unterricht digital, im Internet oder im öffentlichen Raum gleichwertig und zeitlich begrenzt durchgeführt werden.
Einzelfälle können vorliegen, wenn
Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit und allen durch die Musik- und Kunstschule organisierten veranstaltungen. Die Schüler der Musik- und Kunstschule sind fürsorglich über die Stadt Jena beim Kommunalen Schadenausgleich Berlin unfallversichert.
veranstaltungen mit Schülern der Musik- und Kunstschule sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet. Die Musik- und Kunstschule ist berechtigt, hiervon Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen und zu ihrem Eigenbedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.
Grundsätzlich soll der Schüler für den Intstrumentalunterricht ein eigenes Instrument besitzen. Aus den Beständen der Musik- und Kunstschule können Instrumente gegen Gebühr überlassen werden. Die Überlassungszeit für Instrumente ist unbefristet. Die Musik- und Kunstschule Jena kann bei Bedarf mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist das Instrument zurückfordern.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.11.2010, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 52/10 vom 30.12.2010, Seite 434, außer Kraft