Soweit ich weiß, kann von Überholen nur gesprochen werden, wenn das überholte Fahrzeug fährt. (StVO §5 Abs. 6: Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.) Hier geht es aber um den ruhenden Verkehr.
Um die Situation noch einmal deutlich zu schildern: Das Camsdorfer Ufer ist eine Einbahnstraße, die i.a. nur in südliche Richtung befahren werden darf. Für Radfahrer ist die Einbahnstraße in Gegenrichtung freigegeben. Zusätzlich wurde in nördliche Richung rechts ein benutzungspflichtiger Radfahrstreifen (VZ 295 + VZ 237) markiert, also auf der Saale-abgewandten Seite. Direkt neben dem Breitstrich der Radfahrstreifens parken mehrere PKW mit "Blickrichtung" Süden.
Das ist nicht zulässig. In Anlage 2 zu §41 StVO wird zu VZ 295 ausgeführt: "2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist."
Wenn ich mit dem Fahrrad in nördlicher Richtung unterwegs bin, kann ich den benutzungspflichtigen Radfahrstreifen nicht benutzen, weil ich keinen Mindestabstand zu den verbotswidrig parkenden Fahrzeugen einhalten kann.
Fahre ich hingegen links an den verbotswidrig parkenden Fahrzeugen mit Mindestabstand vorbei, dann komme ich den in südlicher Richtung fahrenden KFZ sehr nahe, weil die verbliebene Restfahrbahn entsprechend schmal ist.
Meiner Meinung nach gehören die dort neben dem Radfahrstreifen parkenden Fahrzeuge abgeschleppt.
Im übrigen halte ich das Ganze für eine Konstruktion, die mehr Probleme schafft als löst.
Bitte schauen Sie sich die Situation einmal vor Ort an!
Soweit ich weiß, kann von…
Permalink