Kindertagesstättenbedarfsplan 2017 / 2018
Entsprechend § 80 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Gesamtverantwortung verpflichtet, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und Personensorgeberchtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.