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Parkausweis für Schwerbehinderte beantragen

Schwerbehinderte Personen mit Hauptwohnsitz in Jena können im bürgerservice Parkerleichterungen beantragen.

Es werden auf Antrag zwei Arten von Parkausweisen ausgestellt. Diese richten sich nach der Art und Schwere der Behinderung. Der bürgerservice prüft dabei nicht im Einzelnen die Behinderung, sondern erteilt die Parkgenehmigung nach entsprechender Feststellung durch das zuständige Versorgungsamt.

Der Parkausweis für Schwerbehinderte ist personengebunden und nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gekoppelt. Die Parkerleichterungen dürfen zum Zwecke der Beförderung der schwerbehinderten Person (Parkausweisinhaber*in) in Anspruch genommen werden.

Europäischer Parkausweis (EU-Parkausweis)

Voraussetzungen zur Bewilligung

Vom zuständigem Versorgungsamt wurde dem Behinderten das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BL (blind) anerkannt. Seit Februar 2009 gelten auch schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (aG) gleichgestellt und können daher ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn diese Behinderung durch die Versorgungsstelle amtlich festgestellt wurde.

Gültigkeit

Die Gültigkeit eines Europäischen Parkausweises beträgt bis zu 5 Jahre.

Nutzungsbedingungen
  • Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
  • Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
  • Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
  • Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Während des Parkens ist der als Anlage beigefügte Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen, ggf. auch der als Anlage beigefügte Zusatzausweis.
  • Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (Bild 318 StVO) nachzuweisen.
  • Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) das Zusatzzeichen „Pkw“ angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als  3,5 t betragen.
  • Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
  • Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.

Bundeseinheitlicher Parkausweis

Voraussetzungen zur Bewilligung

Der Schwerbehinderte hat seinen Hauptwohnsitz in Jena. Vom zuständigem Versorgungsamt wurde dem Schwerbehinderten eine "Bescheinigung für die Straßenverkehrsbehörde im Wege der Amtshilfe zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen" ausgestellt.

Die Entscheidung und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt ausschließlich durch die zuständige Versorgungsstelle. Sie richtet sich nach Art und Grad der Behinderung. Bitte wenden Sie sich dazu an ihre zuständige Versorgungsstelle, in Jena ist das das Team Kommunale Versorgungsleistungen im Dezernat für Familie und Soziales.

Anspruch auf diese Bescheinigung haben schwerbehinderte Menschen mit folgender Behinderung:

  • künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür eine GDB von wenigsten 70 vorliegt (siehe Pkt. 139 der Verwaltungsvorschrift zu§ 46 Abs. 1 Nr. 11)
  • Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GDB) von wenigsten 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) (siehe Pkt. 136 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11)
  • Merkzeichen G und B und einem GDB von wenigsten 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GDB für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (siehe Pkt. 137 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11)
  • Morbus Crohn oder Colitus ulcerosa - Erkrankungen, wenn hierfür eine GDB von wenigstens 60 vorliegt (siehe Pkt. 138 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11)
Gültigkeit

Die Gültigkeit eines Bundeseinheitlichen Parkausweises beträgt bis zu 5 Jahre.

Gültigkeitsbereich

Der Ausweis gilt bundesweit.

Nutzungsbedingungen
  • Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.
  • Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
  • Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
  • Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  • Während des Parkens ist der als Anlage beigefügte Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen, ggf. auch der als Anlage beigefügte Zusatzausweis.
  • Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (Bild 318 StVO) nachzuweisen.
  • Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) das Zusatzzeichen „Pkw“ angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als 3,5 t betragen.
  • Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
  • Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.

Antragstellung

Formlos per E-Mail

Sie können als anspruchsberechtigte Person formlos die Neuausstellung eines Parkausweises für Schwerbehinderte per E-Mail an bs-antrag@jena.de beantragen.

Der Parkausweis für Schwerbehinderte wird Ihnen per Post zugestellt.

Folgende eingescannte Unterlagen sind als Anhang der E-Mail beizufügen
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt bzw. der kommunalen Versorgungsstelle
  • sofern kein Merkzeichen aG oder BL anerkannt wurde: "Bescheinigung für die Straßenverkehrsbehörde im Wege der Amtshilfe zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen" von der zuständigen Versorgungsstelle
Persönliche Vorsprache

Bei der Vorsprache im bürgerservice sind die aktuell gültigen Nachweise (siehe Unterlagen) vorzulegen. Nach Prüfung der Voraussetzungen wird der Parkausweis für Schwerbehinderte sofort ausgestellt.

Europäischer Parkausweis (EU-Parkausweis)

  • aktuelles Passbild
  • evtl. Vollmacht - wenn eine von Ihnen bevollmächtigte Person den Autrag für Sie stellt
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt Gera bzw. der kommunalen Versorgungsstelle (Originale)

Bundeseinheitlicher Parkausweis

  • Bescheinigung der zuständigen Versorgungsstelle: "Bescheinigung für die Straßenverkehrsbehörde im Wege der Amtshilfe zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen"
  • evtl. Vollmacht - wenn eine von Ihnen bevollmächtigte Person den Autrag für Sie stellt
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt Gera bzw. der kommunalen Versorgungsstelle (Originale)

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr

 

Samstage im Monat Tage Zeiten
September 14.09. und 28.09.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Oktober 12.10. und 26.10.2024 09:00 - 13:00 Uhr
November 09.11. und 16.11.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Dezember 2024 07.12. und 21.12.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Januar 2025 04.01. und 18.01.2025 09:00 - 13:00 Uhr
Februar 01.02., 15.02. und 22.02.2025 09:00 - 13:00 Uhr
März 01.03. und 15.03.2025 09:00 - 13:00 Uhr

Hinweis

Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der bürgerservice geschlossen.

Die Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen ist gebührenfrei.

Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team bürgerservice

E-Mail: buergerservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3800

Fax: 03641 49-3827

Standort

Team bürgerservice

Engelplatz 1
07743 Jena
Deutschland