Kindertagesstättenbedarfsplan 2016 / 2017
Entsprechend § 80 Abs. 1 des 8. Sozialgesetzbuches ist das jugendamt im Rahmen der Gesamtverantwortung verpflichtet, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.