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Zum Sinn und Zweck beitragsrechtlicher Informationsveranstaltungen – Straßenbaubeiträge
Allgemein

Zum Sinn und Zweck beitragsrechtlicher Informationsveranstaltungen

Buergerbeteiligung in Jena - Symbolbild © Stadt Jena Hauspurg

Information ist gut, Bürgerbeteiligung wichtig. Auch (und gerade) im Beitragsrecht, wenn öffentliche Straßen gebaut, grundhaft erneurt oder verbessert werden und später Grundstückseigentümer sich an den Kosten hierfür prozentual zu beteiligen haben. Aber was kann, soll, will eine solche beitragsrechtliche Informationsveranstaltung, wie sie die Stadt Jena 1994 erstmals und seit 1996 regelmäßig veranstaltet?

Zu Beginn sei darauf hingewiesen, dass die Beitragserhebung im Freistaat Thüringen an Gesetzlichkeiten des Bundes (= Baugesetzbuch / BauGB) und des Landes (= Thüringer Kommunalabgabengesetz / ThürKAG) gebunden ist, somit nicht im Ermessen der Stadt, eines Eigenbetriebs oder des Stadtrates (bzw. seiner Ausschüsse) steht. Der öffentliche Straßenbau an sich sehr wohl, aber nicht die sich anschließende Beitragserhebung.

TLZ Zeitungsartikel zur Informationsveranstaltung Lutherstrasse- Abbildung © Stadt Jena KSJ

Bürgerinformationsveranstaltungen der Abteilung Beiträge des Kommunalservice Jena (KSJ) dienen daher i.d.R. der Information von potentiell beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürgern entsprechend des § 13 ThürKAG. Diese Veranstaltungen finden stets nach einem sog. „Absichtsbeschluss“ des Jenaer Ausschusses für Stadtentwicklung statt und hierbei wird u.a. über das Vorhaben unter Einbeziehung hierzu ergangener Anregungen unterrichtet. Zusätzlich stellt der KSJ neben der bevorzugten Ausbauvariante auch eine (oder mehrere) Alternativausbauvarianten vor und weist darauf hin, wann und wie mit der Zahlung von Beiträgen zu rechnen ist, wie sich die Kosten- und Aufwandsrechnung zusammensetzt und die Beiträge berechnen. Außerdem informiert der Kommunalservice Jena über den beabsichtigten Bauablauf und/oder Umleitungsstrecken und beantwortet Fragen zur individuellen Beitragsberechnung einzelner Grundstücke sowie den Möglichkeiten zur Ratenzahlung.

Obwohl unsere Veranstaltungen öffentlich sind, handelt es sich bei ihnen um reine Informationsveranstaltungen zum Beitragsrecht und nicht um Diskussionsforen über Sinn und Zweck von Beitragserhebungen oder des konkret vorgesehenen Straßenbaus.

Natürlich sind bei uns alle Nicht-Grundstückseigentümer willkommen – jedoch sind sie in den Veranstaltung nicht gleichberechtigt gegenüber den, von späteren Zahlungspflichten betroffenen, Grundstückseigentümern. Nur diese und der jeweilige Ortsteilrat werden von uns eingeladen und ihre Redebeiträge haben daher Vorrang.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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