Beschreibung des Mangels
Details des Mangels
- Kategorie
- Sonstiges
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Verkehrsüberwachung
- Geokoordinaten
- 50.958328950898, 11.568270069429
Anmerkungen / Status Änderungen
Der Mangel "#15087-2024" wurde gemeldet.
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Der Status des Mangels "#15087-2024" wurde von "Gemeldet" zu "Geschlossen" geändert.
Sehr geehrter Melder, auf Parkplätzen mit dem Verkehrsschild 317 (Wanderparkplatz) dürfen Fahrzeuge (egal welche) abgestellt werden. Von hieraus sind in der Regel Wanderwege erreichbar oder auch ausgeschildert, so sagt es uns das Zeichen 317 und gibt gleichzeit frei, dass es sich bei diesen kennzeichneten Parkplätzen an öffentlichen Straßen, um solche handelt, an denen Rundwanderwege beginnen oder enden. Und: In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige zulassungsbescheinigung ausgestellt wird und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Dies ist maximal ein Jahr zulässig. Das Fahrzeug befindet sich unter Beobachtung der Ordnungsbehörde. Nach diesem Zeitraum (1 Jahr) unterliegen auch ausländische Fahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gehalten werden, grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, solange sich diese im Inland befinden. Ein ausländisches Fahrzeug gilt als gehalten, wenn es im zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist oder dort zugelassen sein müsste. Wir werden also auch weiterhin keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen anstrengen, um eine durch Steuergelder finanzierte Abschleppung vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Verkehrsüberwachung
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