Fliegende Bauten
Fliegende Bauten gemäß § 75 Thüringer Bauordnung (ThürBO), insbesondere Veranstaltungszelte, Tribünen, Fahrgeschäfte, Zelte u. ä., die i. d. R. nur kurzzeitig an wechselnden Standorten aufgestellt werden, bedürfen keiner Baugenehmigung, aber einer Gebrauchsabnahme am Aufstellungsort soweit sie nicht nach § 60 ThürBO freigestellt.
Details
Die Aufstellung von Fliegenden Bauten ist dem Fachdienst Bauordnung formlos, aber schriftlich, anzuzeigen. Die erforderlichen Gebrauchsabnahmen sind rechtzeitig, unter Vorlage des Zeltbuches oder der Ausführungsgenehmigung anzumelden und abzustimmen.
Unterlagen
- formlose Anzeige
- Prüfbuch (Zeltbuch)
- Ausführungsgenehmigung
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag | 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch | keine Sprechzeiten |
Donnerstag | 08:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
Hinweise
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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Gebrauchsabnahme, Thüringer Baugebührenverordnung Tarifstelle 4.3 | 25 - 1.000 € |
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 7 Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Jeannette Bächstädt | Sekretärin Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz |
E-Mail: bauordnung@jena.de Telefon: 0049 3641 49-5051 Fax: 0049 3641 49-5055 Raum: 01_31 |