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Duldung

Eine Duldung beschreibt keinen Aufenthaltstitel. Sie wird meist ausgesprochen, wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ein Ausreisehindernis besteht. Möglicherweise besitzen Sie weder einen Pass noch ein Visum bzw. ungültige Papiere oder sind schwer erkrankt.

Wenn es dringende humanitäre oder persönliche Gründe für Ihren weiteren Aufenthalt gibt oder dieser im öffentlichen Interesse liegt, wird oft eine Ermessensduldung ausgesprochen. Auch die Anordnung eines allgemeinen Abschiebungsstopps für Geflüchtete aus Ihrem Herkunftsland kann der Grund für eine Duldung sein.

Die Duldung verpflichtet Sie zwar zur Ausreise aus Deutschland, gibt Ihnen jedoch Zeit, das Ausreisehindernis entsprechend Ihren Möglichkeiten zu beseitigen.

Eine Duldung wird für gewöhnlich nur für einen kurzen Zeitraum erteilt, meist für 6 Monate. Sie wird jedoch verlängert, wenn die Ausreise weiterhin nicht möglich ist. Eine Maximaldauer für Duldungen gibt es nicht, so dass sich Ihr geduldeter Aufenthalt u. U. über viele Jahre erstreckt.

Wenn ein Abschiebungshindernis nicht mehr besteht, müssen Sie damit rechnen, zeitnah zur Ausreise aufgefordert zu werden.

Bei ausreichend guter Integration können Sie möglicherweise ein Aufenthaltsrecht erlangen. Allerdings ergibt sich daraus kein genereller Anspruch darauf, in Deutschland bleiben zu dürfen.

Sie erhalten ein Duldungsdokument, das über die Aussetzung der Abschiebung informiert. Es handelt sich dabei nicht um einen Passersatz, sondern lediglich um eine Bescheinigung über Ihre Registrierung durch die Ausländerbehörde. Sie bestätigt den legalen Aufenthalt trotz Ausreisepflicht.

Weil Sie grundsätzlich ausreisepflichtig sind, erhalten Sie Ihren Heimatpass erst mit Ihrer Ausreise zurück.

Ohne Aufenthaltstitel haben Sie keinen Anspruch auf kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs. Allerdings können Sie dennoch versuchen, zur Teilnahme zugelassen zu werden, wenn es freie Kursplätze gibt.

Flüchtlinge mit einer Ermessensduldung dagegen können zu einem Integrationskurs verpflichtet werden.

 

Sie unterliegen der Wohnsitzauflage, hier auf die Stadt Jena. Sie können weiterhin dazu verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinschafts- oder Sammelunterkunft zu leben.

In Jena gibt es derzeit keine expliziten Bestimmungen zur Unterbringung. Entscheidungen werden im Einzelfall getroffen und je nach Kapazität wohnen Sie in Unterkünften oder Wohnungen.  Dabei wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass eine Familie - auch wenn die Kinder über 18 Jahre alt sind - gemeinsam untergebracht wird. 

Mietkosten werden im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes vom Fachdienst Soziales übernommen.

Geduldete aus sicheren Herkunftsländern

Generell gelten besondere Bedingungen für Bürger aus sicheren Herkunftsländern, also Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 stellen. 

Sie müssen meist bereits während des gesamten Asylverfahrens in Aufnahmeeinrichtungen wohnen und in bestimmten Fällen bleibt diese Festlegung bis zur Ausreise bestehen. 

Wenn besondere Umstände einen Umzug in eine Wohnung erforderlich machen, müssen diese in einem Antrag ausreichend dargelegt werden.

 

Nähere Informationen über Ihren Zugang zu Arbeit, einer Ausbildung oder einem Studium erhalten Sie in der entsprechenden Rubrik.

 

Die elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge bleibt mit der Duldung für Sie weiterhin gültig. Sie haben damit nach wie vor Zugang zu den mit der Karte verbundenen Leistungen.

Nur wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, werden Sie durch Ihre Pflichtbeiträge reguläres Mitglied einer Krankenkasse. Sie erhalten dann eine Versicherungskarte und alle gesetzlichen Krankenkassenleistungen

Das gilt auch für den Fall, dass Sie wegen geringen Einkommens noch ergänzende Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Sollten Sie Ihre Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausüben, bleiben Sie nur dann Mitglied der Krankenkasse, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Allgemeine Informationen zum Familiennachzug sowie zum Nachzug zu einem geduldeten Familienmitglied finden Sie in der Rubrik Familie.

Mit einer Duldung erhalten Sie, was Sie für das tägliche Leben brauchen. Ihre Versorgung ist durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.

Im Regelfall erhalten Sie mindestens 15 Monate Grundleistungen, danach Sozialleistungen in entsprechender Anwendung der Regelungen der Sozialhilfe, aber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Nur nach einer längeren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I, jedoch nicht auf Arbeitslosengeld II.

Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die mit der Duldung einhergehenden Bestimmungen einzuhalten.

Durch die Ablehnung Ihres Asylantrags werden Sie dazu verpflichtet, entweder freiwillig auszureisen oder daran mitzuwirken, dass eine Ausreise grundsätzlich möglich wird. Zu Ihren Pflichten gehört es z. B. Ihre persönlichen Daten korrekt anzugeben und sich um Ihren Pass oder sonstige Papiere zu kümmern, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Eine mangelnde Mitwirkung kann für Sie unangenehme Konsequenzen haben, etwa das Arbeitsverbot und Leistungskürzungen.

Daneben unterliegen Sie denselben Pflichten wie alle anderen Bewohner Deutschlands auch.

Nachdem Ihr erster Asylantrag abgelehnt wurde, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen zweiten Antrag als Folgeantrag zu stellen. 

Generell ist ein Folgeantrag nur dann ratsam, wenn sich die Fluchtgründe verschärft haben oder Sie neue Aspekte geltend machen können, die für eine Anerkennung sprechen.

Andernfalls wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine erneute Prüfung verweigern, weil sich die Sach- und Rechtslage im Vergleich zum ersten Verfahren nicht geändert hat.

Wenn Sie bereits ausreisepflichtig sind, ändert sich durch diese Entscheidung nichts.

Auch wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, gibt es neben dem Asylfolgeantrag mögliche Wege aus der Duldung:

  • Aufenthalt aus humanitären Gründen
  • Härtefallantrag
  • Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche
  • Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
  • Ausbildungsduldung
  • Ermessensduldung bei dringenden humanitären oder persönlichen Gründen
  • Aufenthalt für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
  • Chancen-Aufenthaltsrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie über das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG aus einer Duldung in ein dauerhaftes Bleiberecht gelangen.

Wenn Sie sich

  • seit mindestens 5 Jahren in einer Duldung befinden,
  • nicht straffällig geworden sind und
  • zur deutschen Fassung bekennen,

können Sie einmalig eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate beantragen. Die Zeit vor der Duldung (Duldung light) wird angerechnet.

In diesen 18 Monaten sollen Sie sich darum bemühen, alle Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht nach §§ 25a und 25b AufenthG zu schaffen. Wenn Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen können, fallen Sie nach den 18 Monaten wieder in eine Duldung zurück.

Bitte lassen Sie sich vor der Antragstellung zu ihrer individuellen Situation, Chancen und Risiken beraten!

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.