Einreise zwecks beruflicher ausbildung
Sie sind herzlich willkommen auf dem deutschen ausbildungsmarkt.
Für Ihre Einreise nach Deutschland benötigen Sie ein Visum. Um eine ausbildung zu beginnen, beantragen Sie ein Visum für Erwerbstätigkeit nach § 18 bei Deutschen Botschaften oder Konsulaten in Ihrem Herkunftsland.
Das Visum wird erteilt, wenn Sie bereits das ausbildungsangebot eines deutschen Unternehmens vorweisen können. Ihre Arbeitsbedingungen dürfen sich nicht von denen deutscher Auszubildender unterscheiden.
Für Ihr Visum müssen Sie außerdem nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt während der ausbildung gesichert ist. Bei einer schulischen Berufsausbildung benötigen Sie zusätzlich ein Einladungsschreiben der Schule oder einer Gastfamilie mit der Bestätigung, dass für Ihre Unterbringung und Verpflegung gesorgt ist.
Neben Ihrer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung dürfen Sie auch 10 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die nichts mit Ihrer ausbildung zu tun hat. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland hängt dann in den meisten Fällen davon ab, ob die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmt.
Ausnahmeregelungen
Besondere Bestimmungen zu Einreise gelten für Sie als Bürger von
- Australien
- den Cookinseln
- Guam
- Israel
- Japan
- Kanada
- den Kokosinseln
- der Republik Korea
- Neuseeland
- Niue
- den Norfolk-Inseln
- Puerto Rico
- Tokelau
- den Weihnachtsinseln
- den Vereinigten Staaten von Amerika sowie
- den Amerikanischen Jungferninseln und
- Amerikanisch-Samoa.
Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen, sofern Sie ein noch mindestens 6 Monate gültiges Reisedokument haben. In Deutschland dann benötigen Sie ebenfalls einen Aufenthaltstitel.