Aufenthalt zwecks beruflicher ausbildung
Nach Ihrer Einreise beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel, auch wenn Sie nach den Bestimmungen Ihres Herkunftslandes ohne Visum einreisen konnten.
Im Fall einer schulberuflichen ausbildung bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Beginnen Sie eine betriebliche ausbildung, beantragen Sie einen Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Aufenthaltsgesetz.
Sie dürfen Ihre betriebliche ausbildung nur dann beginnen, wenn eine Arbeitsaufnahme im Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird. Dafür muss die Bundesarbeitsagentur für Arbeit Ihrer ausbildung zustimmen, es sei denn, Sie sind Absolvent einer deutschen Auslandsschule oder die gewählte ausbildung ist grundsätzlich zustimmungsfrei.
Ob die von Ihnen geplante Aus- oder Fortbildung zustimmungspflichtig oder zustimmungsfrei ist, können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres zukünftigen Aufenthaltsortes erfragen.
Wenn Sie mit einem Visum zwecks ausbildungssuche eingereist sind, ist Ihr Aufenthalt für 6 Monate erlaubt und Sie beantragen einen entsprechenden Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde.