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Sie schreiben: "Eine Umgestaltung als Fahrradstraße ist rechtlich nicht zulässig, weil dadurch der Kfz-Verkehr ausgeschlossen wird."
Das ist sachlich falsch. Kfz-Verkehr ist auf einer Fahrradstraße zulässig. Nur die Geschwindigkeit liegt für ALLE Verkehrsteilnehmer bei maximal 30 km/h.
Für Autos gilt: "Kraftfahrer müssen gegebenenfalls ihre Geschwindigkeit verringern, um eine Behinderung oder Gefährdung von Radfahrern zu vermeiden."
Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung, Nummer 23 zu Zeichen 244.1
Es wäre gut, wenn die Personen, die sich hier mit den Anliegen der Bürger beschäftigen, mit der aktuellen Rechtslage etwas besser auskennen.

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