Beschreibung des Mangels
Linksseitige Radwegebenutzungspflicht
Es ist hier in Fahrtrichtung Süden eine linksseitige Radwegebenutzungspflicht entlang der Stadtrodaer Straße über die Brücke bis zur Einmündung Friedrich-Engels-Straße angeordnet.
Radfahrer aus Richtung Norden (Fischergasse) - haben keine sichere Querungsmöglichkeit, um hier auf die linke Straßenseite zu gelangen, um der Radwegebenutzungspflicht nachzukommen.
Radfahrer aus Westen (Knebelstraße, dann rechts in Stadtrodaer Straße) fahren auf der Fahrbahn, haben ebenfalls keine Möglichkeit, der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht nachzukommen.
Gerne kann nach eingehender Prüfung über die Freigabe des nördlichen Gehwegs der Brücke für Radfahrende nachgedacht werden. Die Anordnung einer linksseitigen Benutzungspflicht dürfte nicht zulässig sein.
Details des Mangels
- Kategorie
- Straßenschild
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.925402201335, 11.590742468834
Kommentare
Radwegebenutzungspflicht
PermalinkVZ.240 ordnet die Benutzungspflicht an.
In Richtung stadtauswärts _muss_ ich als Radfahrer also - um der angeordneten linksseitigen Benutzungspflicht nachkommen zu können - die Straßenseite wechseln.
Entsprechend der VwV-StVO sollen linksseitige Radwege innerorts grundsätzlich nicht angeordnet werden. Aus gutem Grund - denn mit der Nutzung gehen besondere Gefahren einher, sind mithin unnötige Wechsel der Straßenseite verbunden.
An der konkreten Örtlichkeit habe ich - wie dargelegt - quasi keine Chance, der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht ohne Fahrbahnquerung nachzukommen. Da ist es auch unerheblich, ob die stadtauswärts rechte Seite für den Radverkehr freigegeben ist.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen "Gehweg für Radfahrer freigegeben" und "Radwegebenutzungspflicht" ergibt sich letztendlich nicht nur umgangssprachlich, sondern auch formaljuristisch.
Um Radfahrenden, die vom Saaleufer nach links in Richtung Friedrich-Engels-Straße fahren wollen, eine legale Wegebeziehung zu ermöglichen, steht es der Straßenverkehrsbehörde frei, die Anordnung V239+ZZ1022-10 zu prüfen. Aber eine linksseitige Benutzungspflicht ist an dieser Stelle nicht zulässig.
Gespeichert von DMHH (nicht überprüft) am Di., 15.01.2019 - 00:05