Trinkwasser
Trinkwasser – unser wichtigstes Lebensmittel
Die hohen Anforderungen an die Trinkwasserqualität werden auch in der Stadt Jena durch die Überwachung des Gesundheitsamtes sichergestellt.
So dient die Überwachung von Trinkwasseranlagen (§ 3 Abs. 2 Trinkwasserveordnung (TrinkwV)) dazu, eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger im Trinkwasser, auszuschließen. Krankheitserreger, wenn sie ins Trinkwassernetz gelangen würden, könnten rasch viele Menschen erreichen und infizieren. Dieses Risiko ist sehr gering zu halten.
Definition Trinkwasser
Trinkwasser im Sinne der TrinkwV ist alles Wasser, welches
- zur Körperpflege und -reinigung,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
Zweck der TrinkwV ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genußtauglichkeit und Reinheit zu schützen.
Behördliche Überwachung des Trinkwassers
Die Überwachung des Trinkwassers erfolgt auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und beinhaltet:
Schritt | Inhalt |
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1. |
Begehung und Bewertung vonTrinkwasserversorgungsanlagen:
|
2. | Kontrolle und Bewertung der Installation von mobilien und zeitweise genutzten Trinkwasserversorgungsanlagen ( z. B. Marktveranstaltungen, Uni-Sommerfest, Kulturarena etc.) |
3. | Erteilung von Trinkwasser-Freigaben im Rahmen von Baumaßnahmen, gemäß § 13 TrinkwV |
4. | Trinkwasserprobenentnahme in öffentlichen Einrichtungen, Bearbeitung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse |
5. | Bearbeitung von Beschwerden im Trinkwasser (z. B. Trübung, Geruch, Geschmack) |
Die festgelegten Grenzwerte (mikrobiologisch, chemisch und Indikatorparameter) in der Trinkwasserverordnung ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung und unbedenklichen Verwendung des Trinkwassers.
Begehung und Probenentnahme
Im Rahmen der Überwachung hat das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen, die dem Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Besichtigung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Abs. 2 a-f einschließlich der dazugehörigen Schutzzonen und die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
Bauvorhaben an Wasserversorgungsanlagen
Baumaßnahmen, an Wasserversorgungsanlagen gem. § 3 Abs 2 Buchst a-f TrinkwV, sind dem Gesundheitsamt § 13 Absatz 1-4 anzuzeigen.
Die Anzeigeformulare finden Sie unter -> downloads.
Legionellen, Untersuchungspflichten und - intervalle
Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen unterschiedliche Krankheitsbilder verursachen können, von grippeartigen Beschwerden bis zu schweren Lungenentzündungen. Sie sind weltweit verbreitete Umweltkeime, die in geringer Anzahl natürlicher Bestandteil von Oberflächengewässern und Grundwasser sind.
Legionellen vermehren sich am besten bei Temperaturen zwischen 25 °C und 45 °C. Oberhalb von 60 °C werden sie meistens abgetötet und unterhalb von 20 °C vermehren sie sich kaum noch. Besonders in den Wasserleitungen in Gebäuden finden die Erreger bei entsprechenden Temperaturen gute Wachstumsbedingungen. In Ablagerungen und Belägen des Rohrsystems und bei geringer Trinkwasserabnahme können sich Legionellen besonders gut vermehren. Die Erreger können durch zerstäubtes, vernebeltes Wasser übertragen werden. Die erregerhaltigen Tröpfchen können sich in der Luft verbreiten und eingeatmet werden. Mögliche Ansteckungsquellen sind beispielsweise Duschen, Whirlpools, Luftbefeuchter oder Wasserhähne, ebenso Kühltürme. Daneben gibt es viele weitere mögliche Ansteckungsquellen.
Untersuchungspflicht
- Die geforderte Untersuchung nach TrinkwV trifft für installierte Warmwasseranlagen mit einem Speichervolumen ≥ 400l und einem Rohrinhalt ≥ 3l (Definition einer Großanlage gem. DVGW W 551) zu.
- Die TrinkwV regelt im § 16 Abs. 7 die notwendigen Maßnahmen bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes und bezieht sich hier auf die Empfehlungen des Umweltbundesamtes, welche damit gesetzlich untermauert sind.
- Das Untersuchungsintervall ist differenziert festgelegt.
Das Gesundheitsamt bietet eine kostenlose Beratung zur Untersuchungspflicht auf Legionellen an.
Untersuchungsintervall
Jährliche Legionellenbeprobung in Objekte mit öffentlicher Nutzung
- Krankenhäuser
- Schulen
- Kindereinrichtungen
- Alten- und Pflegeheime
- Hotels
- Sportstätten etc.
- sind jährlich und
Mindestens alle 3 Jahre Legionellenbeprobung in Objekten mit gewerblicher Nutzung
- Vermietung
Probennahmestellen
Die Proben für die Untersuchungen müssen an mehreren repräsentativen Entnahmestellen, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und durch eine zugelassene Untersuchungsstelle entnommen werden.
Meldepflicht bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes
Untersuchungsergebnisse, die eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes ≥ 100 KBE/100ml belegen, sind durch das zu untersuchende Labor und durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) dem Gesundheitsamt zu melden.
Überwachung und Beratung durch das Gesundheitsamt
- Risikobewertung des Untersuchungsergebnisses – mit evtl. notwendiger Begehung vor Ort
- Mieterinformation durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungs- und Wassergewinnungsanlage
- Beauftragung einer Gefährdungsanalyse durch den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungs- und Wassergewinnungsanlage innerhalb von 4 Wochen und umgehender Vorlage im Gesundheitsamt
- Vorlage eines aktuellen Trinkwasserstrangschemas im Gesundheitsamt, zwecks Festlegung der Probenentnahmestellen für die weitergehende Untersuchung
- Bewertung und Kontrolle der Untersuchungsergebnisse in den Nachbeprobungen, gem. DVGW W 551
Öffnungszeiten
Tag |
Zeiten |
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Montag | 08:00 – 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 – 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 – 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr |
Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
Vereinbaren Sie gern telefonisch einen persönlichen Beratungstermin.
Rechtsgrundlagen
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.D.T.) - DIN, DVGW, VDI
- UBA-Empfehlungen
Ansprechpartner:innen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
---|---|---|
Herr Fiedler | Gesundheitsaufseher Team Hygiene und Umweltmedizin |
E-Mail: fiedlers@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3293 Fax: 0049 3641 49-3285 Raum: 00_12 |
Frau Jäckel | Gesundheitsaufseherin Team Hygiene und Umweltmedizin |
E-Mail: jaeckelk@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3168 Fax: 0049 3641 49-3285 Raum: 00_12 |
Herr Zillig | Gesundheitsaufseher Team Hygiene und Umweltmedizin |
E-Mail: zilligr@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3147 Fax: 0049 3641 49-3285 Raum: 00_16 |
Frau Hofmann | Gesundheitsaufseherin Team Hygiene und Umweltmedizin |
E-Mail: hofmanna@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3202 Fax: 0049 3641 49-3285 Raum: 00_07 |
Frau Ing. Pittner | Hygieneingenieurin Team Hygiene und Umweltmedizin |
E-Mail: pittnera@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3142 Fax: 0049 3641 49-3285 Raum: 00_13 |