#5013-2021

Beschreibung des Mangels

Die StVO schreibt seit mittlerweile fast einem Jahr vor, dass das Halten auf Schutzstreifen verboten ist (Anlage 3, zu Z.320).
Es ist dazu auch keine Ausnahme wie hier in der Westbahnhofstraße durch zeitliche "Ausschränkung" vorgesehen.

Durch das Gefälle und die vorgelagerte Bushaltestelle, die Ausfahrt vom Hotel und die Kurve nebst Sprunginsel sieht man den Gegenverkehr ggfs. sehr spät. Hier entstehen sehr häufig gefährliche Situationen wenn ein Fahrzeug an einem geparkten Auto vorbei möchte und den Gegenverkehr zu spät bemerkt. Schneeglätte in Kombination mit Kurve und Berg begünstigen das. Es wäre schön wenn das unzulässige Parken und Halten an dieser gefährlichen Stelle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben endgültig unterbunden werden könnte.
Vielen Dank für Ihre Mühen.

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straße/Gehweg/Radweg
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.924692447922, 11.578900516033

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Danke für den Hinweis.

Die angesprochene Beschilderung auf der Westbahnhofstraße ist aus Sicht von Fahrradfahrern nicht optimal, jedoch entspricht sie den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

Das Zusatzzeichen richtet sich hier ausschließlich an den gewerblichen Lieferverkehr, der sonst keine Möglichkeit hätte, die ortsansässigen Geschäfte zu beliefern. FD Mobilität

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #5105-2021, die neue ID ist: #5013-2021.

Kommentare

die StVO unterscheidet beim Haltverbot auf Fahrradschutzstreifen nicht zwischen gewerblichem und nicht-gewerblichem Verkehr. Der Fachdienst kann nicht erlauben, was per StVO nicht erlaubnisfähig ist.

Die Kombination der Verkehrszeichen kann hier an dieser Stelle nicht angeordnet werden; ist nicht zulässig.

Es ist auch irritierend, dass die quasi wortgleiche Meldung zu den ach so gefährlichen parkenden KFZ auf der Straße Rautal umgehend mit "wird geprüft und ggfs. Haltverbot angeordnet" abgearbeitet wird, während hier bei eindeutiger Rechtslage auf "wo denn sonst" verwiesen wird.

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