<p>Vielen Dank für den Vorschlag den Löbdergraben für Autos zu sperren und nur den Radfahrern zugänglich zu machen. Für Radfahrer und Fußgänger sicherlich eine geniale Variante.</p>
<p>Eine Sperrung ist jedoch nur zulässig, wenn die Sicherheit des Radverkehrs (§ 45 Abs. 1 StVO) eine solche Sperrung erfordern würde. Das ist hier nicht der Fall. Eine Sperrung des Leutragrabens für Kraftahrzeuge würde das angrenzende Straßennetz überlasten.</p>
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