Arbeit für Geflüchtete
Grundsätzlich steht Ihnen als Geflüchteter der deutsche Arbeitsmarkt offen, sobald Sie einen Aufenthaltstitel besitzen, der Erwerbsfähigkeit gestattet. Demzufolge können Sie frühestens ab 3 Monaten nach Ihrer Ankunft eine Arbeit aufnehmen.
Während Sie sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten, haben Sie noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Für Asylbewerber und Geduldete gelten besondere Bedingungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt einen Überblick zu den konkreten Arbeitsbestimmungen für Geflüchtete.
Mehrere Jobbörsen richten sich speziell an Geflüchtete und deren Arbeitgeber. Darüber hinaus sollten Sie Vermittlungshilfen online und vor Ort in Anspruch nehmen. Hier können Sie sich gezielt über die Bestimmungen für Ihren jeweiligen Aufenthaltstitel informieren.
Arbeiten mit Aufenthaltsgestattung
In den ersten 3 Monaten Ihres Aufenthalts dürfen Sie keine Arbeit annehmen. Sofern Sie weiterhin in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, dürfen Sie frühestens nach 6 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis eingehen.
Haben Sie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen, muss die örtlich zuständige Ausländerbehörde nach spätestens 3 Monaten den Vermerk „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ in Ihre Aufenthaltspapiere eintragen.
Sie können sich arbeitssuchend melden, aber auch selbst eine Arbeit suchen und danach die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. Die Erlaubnis gilt explizit für die genannte Tätigkeit in dem angegebenen Betrieb und wird nur erteilt, wenn auch die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung.
Diese Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt erst nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt. Für Berufsausbildungen, Praktika, Weiterbildungen oder Freiwilligendienste ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht nötig.
Die Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde ist zeitlich befristet und muss rechtzeitig verlängert werden.
Mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen Sie grundsätzlich keine selbständige Tätigkeit ausüben.
Arbeiten mit Asylberechtigung
Die Ausländerbehörde erlaubt die uneingeschränkte und unbefristete Arbeitsaufnahme für Asylberechtigte. Sie können also grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung aufnehmen.
Sie suchen sich selbst eine Arbeit oder melden sich ggf. erwerbslos. Auch eine selbständige Tätigkeit ist gestattet.
Arbeiten mit Flüchtlingsanerkennung
Die Ausländerbehörde erlaubt die uneingeschränkte und unbefristete Arbeitsaufnahme für anerkannte Flüchtlinge. Sie können also grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung aufnehmen.
Sie suchen sich selbst eine Arbeit oder melden sich ggf. erwerbslos. Auch eine selbständige Tätigkeit ist gestattet.
Arbeiten mit Internationalem Subsidiärem Schutz
Generell erlaubt die Ausländerbehörde die uneingeschränkte und unbefristete Arbeitsaufnahme für subsidiär Schutzberechtigte. Sie können also grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung aufnehmen.
Sie suchen sich selbst eine Arbeit oder melden sich ggf. erwerbslos. Auch eine selbständige Tätigkeit ist gestattet.
Arbeiten mit Nationalem Schutz
Die Ausländerbehörde entscheidet im Einzelfall und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein ehe sie einer Arbeitsaufnahme zustimmt. Sofern die Zustimmung vorliegt, können Sie also grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung aufnehmen.
Sie suchen sich selbst eine Arbeit oder melden sich ggf. erwerbslos. Sie brauchen die ausdrückliche Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn Sie einer selbständigen Tätigkeit nachgehen wollen.
Arbeiten mit Duldung
Ihnen kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt werden. Generell dürfen Sie unter folgenden Voraussetzungen nicht arbeiten:
- Sie sind geduldeter Staatsbürger eines sicheren Herkunftslandes und Ihr Asylantrag wurde nach dem 31.08.2015 gestellt und abgelehnt.
- Sie sind ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen eingereist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen.
- Sie verhindern, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland beendet wird, indem Sie beispielsweise falsche Angaben zu Ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit machen oder generell Ihre Mitwirkungspflicht verletzen.
In jedem Fall benötigen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde, um eine bestimmte Arbeit aufnehmen zu dürfen. Es wird also immer eine Einzelfallentscheidung getroffen.
Zusätzlich muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Eine ausbildung, ein Praktikum, Weiterbildungen sowie Freiwilligendienste bedürfen keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Eine selbständige Tätigkeit ist Ihnen nur dann gestattet, wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich zustimmt.
Im Einzelfall kann die Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel zur Folge haben, z. B. bei Abschluss einer qualifizierten ausbildung oder eines Studiums oder wenn langfristig eine Beschäftigung ausgeübt wird, die einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss angemessen ist.