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Erlaubnis für den <strong>taxi</strong>- , Ausflugs- und Mietwagenverkehr | Jena Service Dummy link to fix Firefox-Bug: First child with tabindex is ignored

Erlaubnis für den taxi- , Ausflugs- und Mietwagenverkehr

Der gewerbliche Personenverkehr unterliegt der Genehmigungspflicht und muss daher bei der zuständigen Behörde beantragt und genehmigt werden gem. § 12 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

1. Allgemeine Bestimmungen 

Wer den gewerblichen Personenverkehr ausüben will, benötigt eine Genehmigung der Stadtverwaltung Jena. 

Eine Genehmigung erhält nur wer seine:

  • Zuverlässigkeit,
  • fachliche Eignung und
  • finanzielle Leistungsfähigkeit
    • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordrucke): Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und das Ausstellungsdatum nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Unterlagen, wonach die Bescheinigungen erstellt wurden (Eigenkapital): taxi / Mietwagen 1. Fahrzeug 2.250,- Euro, je weiteres 1.250,- Euro

nachweisen kann.

Diese Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) in Verbindung mit der PBefG.

2. Besondere Bestimmungen des taxiverkehrs

Achtung: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts haben sich einige Dinge geändert.

  • Zuzüglich der allgemeinen Bestimmungen ist das allgemeine Verkehrsinteresse, sowie die wirtschaftliche Situation des "taximarktes" (in der Gesamtheit) zu betrachten. Die Betrachtung kann dazu führen, dass keine Genehmigungen erteilt werden können. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, sich auf einer Warteliste eintragen zu lassen. Hinweis: Aktuell wird keine Warteliste geführt.
  • Auf Antrag kann sich ein taxiunternehmer von der Betriebspflicht entbinden lassen. Dies kann notwendig sein, wenn z. B. das Fahrzeug auf Grund eines Unfalls nicht mehr funktionsfähig ist oder der Fahrer für längere Zeit ausfällt. Über den Antrag entscheidet die Straßenverkehrsbehörde.
  • Wird ein konzessioniertes Fahrzeug abgemeldet erlischt die Konzession.
  • Fahrzeuge im taxiverkehr sind gem. der BOKraft zu kennzeichnen.
  • Können Aufträge fernmündlich, am taxistand oder auf "Zuruf" entgegen nehmen.
  • Die taxitarife sind an die taxitarifordnung gebunden.
  • Sind an die Betriebs- und Beförderungspflicht gebunden.
  • indirekte Dokumentationspflicht gem. dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (26.11.2010) [PDF]

3. Besondere Bestimmungen des Mietwagenverkehrs

  • Aufträge können nur am Betriebssitz angenommen werden.
  • Mietwagen müssen nach Transportende wieder an den Betriebssitz zurück fahren.
  • Mietwagenunternhemer haben eine direkte Dokumentationspflicht.
    • Erfassung der Aufträge
      • Zeitpunkt des Auftragseingang (Datum und Uhrzeit),
      • Ort an dem der Fahrgast abgeholt werden soll,
      • den Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Fahrer,
      • die Bezeichnung des eingesetzten Kraftfahrzeugs und
      • den Beginn und das Ende der Fahrt.
  • Die Mietwagen haben keine Tarifbindung sind somit frei in der Tarifgestalltung.
  • Die Mietwagen dürfen keine taximerkale führen, insbesondere kein taxischild oder eine Ordnungsnummer.

Die Bearbeitung einer Genehmigung kann bis zu 6 Monate dauern.

Allgemeine Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen / Ausflugsfahrten / Mietwagen**
  • Fahrzeugliste**
  • Fahrerliste**

Weitere Unterlagen

Folgende Nachweise sind darüber hinaus durch den Antragsteller zu beschaffen:

Nachweise der fachlichen Eignung
  • Nachweis der Fachkundeprüfung
  • ggf. o. g. Unterlagen des Betriebsleiters
Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Beilage zum Antrag**
  • Eigenkapitalsbescheinigung**
  • ggf. Zusatzbescheinigung**

Hinweis: Die Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit müssen durch eine fachkundige Person unterschrieben werden (z. B. Finanz- oder Buchprüfer, Bank, Steuerberater, usw.).

Nachweise der Zuverlässigkeit
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Zustellung an die Behörde)*
  • Führungszeugnis (Belegart O)*
  • Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (Finanzamt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Krankenkassen
    • Berufsgenossenschaft
    • Träger der Sozialversicherung
    • Stadtkasse (Stadt Jena)
Hinweis

Nur ein vollständiger Antrag ist bescheidfähig. 

Legende
  • * = muss zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt sein
  • ** = sind unter dem Punkt "Download" zu finden
Tag Zeiten
Montag 08:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns nach telefonischer Absprache.

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
    • § 2 Genehmigungspflicht
    • § 13 Voraussetzung der Genehmigung
    • § 47 taxiverkehr
    • § 48 Ausflugsfahrten
    • § 49 Mietwagenverkehr
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • Personenbeförderungsgesetz Kostenverordnung (PBefGKostV)
  • Richtsatzkatalog im Personenverkehr
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Telefon: 0049 3641 49-5101

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