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Asylverfahren

Wenn Sie das Recht auf Schutz in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie ein Asylverfahren durchlaufen.

Nach Ihrer Ankunft melden Sie sich asylsuchend an einer staatlichen Stelle wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder der Polizei. Dort wird Ihre Einreise registriert und Ihre Unterbringung in die Wege geleitet.

Asylsuchende werden nach dem „Königsteiner Schlüssel“ über das gesamte Bundesgebiet verteilt. Dieser Schlüssel wird jährlich anhand der Bevölkerungszahlen und Steuereinnahmen der Länder berechnet. Demnach nimmt z. B. das Land Thüringen ca. 2,6 % der in Deutschland neu ankommenden Flüchtlinge auf.

Wenn Sie nach dem Königsteiner Schlüssel nach Thüringen geschickt werden, ist Ihre erste Anlaufstelle das Ankunftszentrum in Suhl. Von dort aus wird die dezentrale Unterbringung in Landkreisen und kreisfreien Städten organisiert. Die Verteilung auf die Kommunen und Landkreise innerhalb Thüringens erfolgt nach der Thüringer Flüchtlingsverteilungsordnung. Nach Jena kommen 5 % der in Thüringen neu eintreffenden Flüchtlinge. 

Sie können einen Zuweisungswunsch äußern, jedoch besteht kein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Kommune. Einzig die Familienzusammenführung zwischen Ehepaaren oder Lebenspartnern sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern muss ermöglicht werden.

Eine Unterbringung in Großstädten wird häufig gewünscht und kann nicht berücksichtigt werden, weil diese in der Regel schon viele Geflüchtete aufgenommen haben. Über Ihre Zuweisung werden Sie schriftlich informiert. 

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht hat nur sehr geringe Aussichten auf Erfolg und verhindert auch nicht, dass Sie sich erst einmal an den zugewiesenen Ort begeben und dort wohnen müssen.

Die wichtigsten Stationen auf Ihrem Weg zum Asylbescheid sind

  • die Erstaufnahmeeinrichtung
  • Ihr Antrag auf Asyl
  • Ihre persönliche Anhörung sowie
  • Ihr Asylbescheid.

Sie erhalten eine Anlaufbescheinigung oder einen Ankunftsnachweis in der Aufnahmeeinrichtung. Dieses offizielle Dokument berechtigt Sie zum Aufenthalt sowie zu bestimmten Versorgungsleistungen.

Ihr Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung kann mehrere Monate dauern, ggf. wechseln Sie die Einrichtung bspw. zwecks Familienzusammenführung.

In den ersten 3 Monaten Ihres Aufenthalts sind Sie an die Residenzpflicht gebunden und dürfen keine Arbeit aufnehmen. Generell gilt auch danach, dass Sie nur bei eindeutigem Nachweis Ihrer Identität eine Arbeitserlaubnis bekommen.

Sie erhalten in diesem ersten Zeitraum Sach- und Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese werden Ihnen auch gewährt, wenn Sie in eine Gesamtunterkunft oder eine Wohnung umziehen. 

Während Ihr Antrag auf Asyl bearbeitet wird, erhalten Sie keine anderen Leistungen.

In Thüringen werden Sie auch dann bereits aus der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl (Stand 06/2017) in andere Orte Thüringens verteilt, wenn Ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Als Asylantragsteller müssen Sie Ihren Wohnsitz an dem in der Zuweisungsentscheidung genannten Ort nehmen.

Die sogenannte Residenzpflicht ist eine Auflage für in Deutschland lebende Asylbewerber und Geduldete. Sie verpflichtet die Betroffenen, sich nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Bereich aufzuhalten. Die Residenzpflicht gilt, solange über Ihren Antrag auf Asyl noch nicht entschieden ist und zwar generell in den ersten 3 Monaten Ihres Aufenthalts und darüber hinaus für maximal 6 Monate, sofern Sie weiterhin in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

In Ihrer Aufenthaltsgestattung ist vermerkt, welcher Lebensbereich festgelegt wird.

Von Bundesland zu Bundesland gelten unterschiedliche räumliche Beschränkungen. In Bayern bspw. besteht Residenzpflicht innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirkes, in Thüringen besteht eine landesweite Bewegungsfreiheit.

Deshalb müssen Asylbewerber und Geduldete für Reisen außerhalb Thüringens bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Erlaubnis bzw. einen Urlaubsschein beantragen.  Ohne diese Erlaubnis sollten Sie Thüringen keinesfalls verlassen, weil dieser Verstoß mit Strafen von Bußgeld bis Gefängnisaufenthalt geahndet wird und sich auch nachteilig auf Ihr Asylbegehren auswirken kann.

Ihren Antrag auf Asyl stellen Sie persönlich, meist direkt nach Ihrer Einreise und spätestens nach Ihrer Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung. In Thüringen wird der Antrag in Suhl gestellt.

Zu diesem Termin stehen Ihnen Dolmetscher vor Ort zur Seite. Legen Sie bestenfalls sämtliche Nachweise vor, die Sie nach Deutschland mitbringen konnten. Ausweise, Geburtsurkunden und Führerscheine bezeugen Ihre Nationalität.

Ihre Dokumente werden überprüft und auch das Dublin-Verfahren wird eingeleitet. Dabei wird kontrolliert, ob Deutschland wirklich für Ihr Asylbegehren zuständig ist oder ob es in die Verantwortung eines anderen Staates fällt, über den Sie möglicherweise eingereist sind.

Die persönliche Anhörung ist der wichtigste Termin in Ihrem Asylverfahren. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes über Ihren Antrag. Hier legen Sie Ihre persönlichen Gründe für Ihren Asylantrag dar.

Wenn Sie diesen Termin nicht oder nur verspätet wahrnehmen können, müssen Sie diesen Umstand rechtzeitig bekannt machen und belegen. Andernfalls wird Ihr Antrag abgelehnt.

Ihre Angaben werden übersetzt und protokolliert und können im Anschluss nochmals von Ihnen kontrolliert werden.

Wenn Sie Ihren Lebenslauf und die Gründe Ihrer Flucht durch Dokumente, Fotos oder medizinische Unterlagen belegen können, unterstützt das Ihren Antrag.

Die durchschnittliche Dauer eines Asylverfahrens liegt derzeit bundesweit bei 6 bis 8 Monaten.

In Zeiten starker Fluchtmigration kann es durchaus zu längeren Bearbeitungszeiten im Asylverfahren kommen.

Nach § 2 Abs. 1 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes sollen Geflüchtete in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

Die aktuelle Landesregierung hat allerdings im Koalitionsvertrag eine dezentrale Unterbringung in Wohnungen als Leitziel vereinbart.

In Jena wird eine dezentrale Unterbringung im gesamten Stadtgebiet in einer Mischung aus Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen vorgenommen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Fachdienst Soziales, ob eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Wohnung erfolgt. 

Dabei wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass eine Familie - auch wenn die Kinder über 18 Jahre alt sind - gemeinsam untergebracht wird.

Zu den kommunal untergebrachten Flüchtlingen kommen noch weitere Flüchtlinge hinzu, für die die Kommune keine Unterbringungspflicht mehr hat und die entsprechend in selbst angemieteten Wohnungen leben.

Wird die Schutzbedürftigkeit für Sie festgestellt, war Ihr Asylantrag erfolgreich und Sie bekommen von Ihrer Ausländerbehörde eine aufenthaltserlaubnis. Es gibt 3 Formen von Schutzberechtigung:

  1. Flüchtlingsschutz
  2. subsidiärer Schutz
  3. Asylberechtigung.

Kann Ihnen kein Schutz gewährt werden, prüft das Bundesamt, ob für Sie ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen, humanitären oder politische Gründen anwendbar ist. In diesem Fall können Sie dennoch eine aufenthaltserlaubnis bekommen.

Aus den Schutzformen resultieren 4 mögliche Aufenthaltstitel. Grundsätzlich keine aufenthaltserlaubnis erhalten Personen, die aus bestimmten Gründen eine Gefahr für die Sicherheit darstellen.

Nachdem Sie einen positiven Asylbescheid bekommen haben, müssen Sie sich nicht sofort an die Ausländerbehörde wenden. Das Bundesamt informiert diese über Ihre Anerkennung. 

Die Ausländerbehörde stellt dann schnellstmöglich eine Bescheinigung über Ihr vorläufiges, fiktives Aufenthalts­recht mit den Bestimmungen zur Arbeitsaufnahme aus. Per Post an Ihre Meldeadresse erhalten Sie diese Fiktionsbescheinigung, ein Antragsformular für Ihre aufenthaltserlaubnis sowie einen Termin in der Ausländerbehörde für die Antragstellung.

Gegebenenfalls erhalten Sie außerdem eine Berechtigung oder Verpflichtung zum Integrationskurs. Ihr zuständiger Sozialarbeiter wird automatisch von der Ausländerbehörde über die Anerkennung informiert.

Eine spontane Vorsprache bei der Ausländerbehörde beschleunigt das Verfahren nicht!

Muss Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie eine Aufforderung zur Ausreise. Sie müssen Aufforderungen zur Ausreise nachkommen bzw. können sich zu weiteren Schritten beraten lassen.

Gibt es Umstände, die eine Aufschiebung der Ausreise nahelegen, wird eine Duldung ausgesprochen. Diese Umstände dürfen nicht erst bei der Abschiebung vorgetragen werden, weil sie dann mit Ausnahme der schwerwiegendsten ignoriert werden müssen.

Die Wohnsitzregelung nach § 12a Aufenthaltsgesetz verpflichtet Sie dazu, in dem Bundesland zu leben, in dem Sie auch das Asylverfahren durchlaufen haben. Die Wohnsitzregelung kann zusätzlich mit einer Wohnsitzauflage versehen werden.

Die Wohnsitzregelung gilt für 3 Jahre und betrifft alle, denen im Zeitraum zwischen dem 01.01.2016 und dem 05.08.2019 eine Schutzform zuerkannt wurde bzw. wird. 

Sie kann unter bestimmten Bedingungen auf Antrag aufgehoben werden, so dass Sie Ihren Hauptaufenthaltsort in ein anderes Bundesland verlegen können.

Aufhebung

Die Wohnsitzregelung entfällt, wenn Sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden und einem Mindestgehalt von 723 Euro netto eingehen.

Auch wenn Sie Ihren Lebensunterhalt unabhängig von sozialen Leistungen sichern, wird die Wohnsitzregelung aufgehoben. Ausnahmen werden ebenfalls zugunsten einer Ausbildung oder eines Studiums akzeptiert.

Auch wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihr minderjähriges Kind in einem anderen Bundesland lebt, dürfen Sie zu diesen Angehörigen ziehen.

Härtefälle, die wegen gesundheitlicher Aspekte oder aus Sicherheitsgründen einen Umzug nötig machen, können ebenfalls anerkannt werden.

In einigen Bundesländern Deutschlands wird die Wohnsitzauflage angewandt, indem Ihnen ein konkreter Wohnsitz in diesem Bundesland zugewiesen werden kann. 

Außerdem kann Ihnen untersagt werden, in Ballungsräume zu ziehen. So soll eine Überlastung der Integrationsangebote in bestimmten Regionen vermieden werden.

Eine Wohnsitzauflage kann unter ähnlichen Bedingungen wie die Wohnsitzregelung aufgehoben werden.

Derzeit findet die Wohnsitzauflage nach dem Asylverfahren in Thüringen keine Anwendung und Sie können mit Ihrem positiven Asylbescheid unabhängig von der gewährten Schutzform innerhalb Thüringens Ihren Wohnsitz nehmen, egal wo Sie möchten.

Name Funktion/Bereich Kontakt
Marcel Frank

Leitung Team Querschnittsaufgaben und Asyl

Fachdienst Zuwanderung und Aufenthalt

E-Mail: auslaenderbehoerde@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3742

Raum: 03_21

Birgit Auerswald

Leitung Team Flüchtlingsangelegenheiten und Übergangswohnheime

Fachdienst Soziales

E-Mail: fluechtlinge@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-4615

Raum: 02_35

Nadine Leupold

Stellvertretende Leitung Team Flüchtlingsangelegenheiten und Übergangswohnheime

Koordinierende Sozialarbeiterin

Fachdienst Soziales

E-Mail: fluechtlinge@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-4613

Raum: 01_35

Andreas Amend

Büro für Migration und Integration

Dezernat I - Zentraler Service / Oberbürgermeister

E-Mail: neu@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-2734

Fax: 0049 3641 49-2634

Raum: 01.00_18

Dörthe Thiele

Büro für Migration und Integration

Dezernat I - Zentraler Service / Oberbürgermeister

E-Mail: neu@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-2635

Fax: 0049 3641 49-2634

Raum: 01.00_16.02

Beratungsangebote

Es ist unschätzbar wertvoll, Hilfe zu bekommen, wenn man nicht mehr weiter weiß. Deshalb gibt es in Deutschland viele Beratungsstellen, die Hilfesuchenden in den unterschiedlichsten Lebenssituationen mit Fachwissen zur Seite stehen.