Im Moment erreichen uns verschiedene Anfragen von Grundstückseigentümer aus Jena, die sinngemäß nachfragen: „Wann erhalten wir unsere gezahlten Vorausleistungen zurück?“
Grundsätzlich kann man sagen, dass dies nur Straßen betrifft, die vor dem 01.01.2019 begonnen worden waren und danach beendet worden sind. Hierunter fällt beispielsweise die Ziegenhainer Straße und hier kann man das Folgende sagen:
Die neue gesetzliche Grundlage wurde am 12. September 2019 vom Thüringer Landtag beschlossen und ist seit dem 19. Oktober 2019 in Kraft. Bisher gibt es – außer den Informationen, dass der Freistaat bei Straßen, die nach dem 01.01.2019 beendet wurden, die anfallenden Beiträge übernehmen möchte – noch keine weiteren Grundlagen zum Handeln. Insbesondere ist unklar, wann genau Grundstückseigentümer in solchen Fällen bereits gezahlte Vorausleistungen zurück erhalten. Fakt ist, dass dies auf Grundlage einer Rechtsverordnung erfolgen soll, die es noch nicht gibt.
Angekündigt ist von Seiten der Landesregierung, dass eine solche „Thüringer Verordnung zur Erstattung von Beitragsausfällen bei Straßenausbaumaßnahmen (ThürSABErstVO)“ erst kurz vor dem Jahresende 2019 veröffentlicht werden wird. Dann wird auch klar sein, wer solche Fälle beim Thüringer Landesverwaltungsamt bearbeitet und ob Grundstückseigentümer die Rückzahlung der Vorausleistung beantragen müssen/sollen oder ob dies durch die Städte und Gemeinden zu erfolgen hat. Was aber bereits von Seiten des Freistaats klargestellt wurde ist, dass es Erstattungen aus der Landeskasse in der Regel erst drei Monate nach Antragstellung geben wird plus einem Monat und zwar weil erst noch die Rechtskraft des Erstattungsbescheides abzuwarten sei; dieser wird einen Monat nach Zustellung rechtskräftig.
Wir gehen also davon aus, dass es – egal ob es nun Grundstückseigentümer beantragen müssen oder die Stadt Jena – die Rückzahlung von Vorausleistungen frühestens im April 2020 geben wird. Dies ist zudem aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes abhängig davon, wie viele Anträge eingehen werden und wie schnell diese beim Landesverwaltungsamt abgearbeitet werden können.
Da im Beispielfall der Ziegenhainer Straße alle Rechnungen bezahlt sind und zudem im Wirtschaftsplan des Kommunalservice Jena kein Budget für die Rückzahlung von Vorausleistungen vorhanden ist, wird die Stadt Jena wohl die Erstattung durch den Freistaat abwarten müssen, bevor wir den betreffenden Grundstückseigentümern die gezahlten Vorausleistungen werden zurückerstatten können. / RS