Studium für Geflüchtete
Die Voraussetzungen für ein Studium an einer deutschen Hochschule sind für Geflüchtete dieselben wie für alle anderen Bewerber. Sie benötigen eine Hochschulzugangsvoraussetzung.
Sollten Sie keinen Zugriff auf Ihre Zeugnisse haben, gibt es andere Verfahren zur Feststellung Ihrer Eignung. Mittels Aufnahmeprüfung, Interviews, einer Einzelfallprüfung oder einer Versicherung „an Eides statt“ können Sie dennoch zum Studium zugelassen werden. Für genauere Informationen zum Verfahren wenden Sie sich an Ihre zukünftige Hochschule.
Ihre Deutsch-Kenntnisse müssen Sie wie alle anderen ausländischen Studierenden in den zugelassenen Testverfahren nachweisen. Möchten Sie einen internationalen Studiengang belegen, müssen Sie in den meisten Fällen über ausreichend gute Englisch-Kenntnisse verfügen.
Der Abschluss einer eigenständigen Krankenversicherung ist Pflicht. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Sie sich ohne den Bezug von Sozialleistungen finanzieren können.
Bestehende Wohnsitzbeschränkungen können nach dem Erhalt eines Studienplatzes auf Antrag bei der Ausländerbehörde aufgehoben werden.
Studium nach Aufenthaltsstatus
Mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen Sie ein Studium zu den o.g. Bedingungen aufnehmen. Während Sie Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind Sie kein Mitglied einer Krankenkasse. Eine zusätzliche Anmeldung ist also nötig.
Nach 15-monatigem Aufenthalt erhalten Sie Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gemäß den Bestimmungen des SGB XII. Mit diesen Leistungen darf kein Studium finanziert werden. Sie benötigen eine Finanzierungsquelle, ggf. eine eigene Arbeit.
Studium mit Schutzform
Gleiches wie in der Zeit mit Aufenthaltsgestattung gilt, wenn Sie Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling, subsidiär oder national Schutzberechtigter sind. Grundsätzlich dürfen Sie ein Studium aufnehmen, wobei Sie nicht zeitgleich Leistungen nach SGB II beziehen dürfen.
Studium mit Duldung
Sind Sie mit einer Duldung in Deutschland, gelten dieselben Voraussetzungen wie während der Zeit mit Aufenthaltsgestattung. Sie sind nur dann von einem Studium ausgeschlossen, wenn Ihre Duldung die Nebenbestimmung „Studium untersagt“ enthält.
Studienvorbereitung
Sie können alle Möglichkeiten zur Vorbereitung auf Ihr Studium nutzen. Viele Hochschulen bieten Studieninteressierten eine Beratung und Bewertung der Zeugnisse an.
Regelmäßig finden Infotage speziell für Geflüchtete und allgemeine Integrationsangebote statt. Oft werden kostenlose Gasthörerprogramme oder auch Schnupperkurse angeboten, die Sie vorbereitend besuchen können.
Die Kosten werden mitunter von den Hochschulen und privaten Spendern getragen. Einige Hochschulen bieten kostenpflichtige DSH-Kurse an, die Sie in bis zu 2 Semestern auf die für das Studium wichtige Deutschprüfung vorbereiten. Teilnehmer werden als Studienkollegiaten immatrikuliert.
Die Gebühren für Sprachtests werden mitunter von den Hochschulen oder dem Deutschen Akademischen Austauschdienst DAAD übernommen. Sie können sich auch auf Ihr Studium vorbereiten, indem Sie eine Zulassung zum Studienkolleg erlangen.
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Finanzierung und Fördermöglichkeiten
Die Finanzierung des Studiums darf in Deutschland nicht mit sozialen Leistungen geschehen. Deshalb verrichten viele Studierende studentische Nebentätigkeiten oder gehen in erlaubtem Umfang einer Erwerbstätigkeit nach.
Einige Hochschulen versuchen, geflüchtete Studierende finanziell zu unterstützen, indem sie Semesterbeiträge oder Kosten des Transports ganz oder anteilig übernehmen.
In Deutschland gibt es mehr als 2000 Stipendiengeber, die Studierende vor allem in fortgeschrittenen Semestern fördern. Die einzelne Leistungsvereinbarung wird vertraglich ausgehandelt. Stipendien sind rückzahlungsfrei.
Wer sich nicht selbst finanzieren kann, kann einen Studienkredit aufnehmen. Beachten Sie, dass Sie dieses Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzahlen müssen und zusätzliche Zinskosten entstehen.
Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG
Als geflüchtete Studierende können Sie BAföG-Leistungen unter den allgemein gültigen Voraussetzungen erhalten, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie erhalten Förderung gemäß BAföG, wenn Sie
- Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter sind.
- sich mit einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 30 - 34 in Deutschland aufhalten und Ihre Eltern oder Ihr Ehepartner eine Niederlassungserlaubnis besitzen.
- sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland aufhalten und eine Duldung haben oder eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3,§ 25 Absatz 4 Satz 2 oder § 25 Absatz 5. Gleiches gilt für Sie, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 30 bis 34 haben.
- eine Aufenthaltsgestattung haben und sich bereits seit 5 Jahren in Deutschland aufhalten und bereits 5 Jahre gearbeitet haben oder ein Elternteil in den letzten 6 Jahren mindestens 3 Jahre in Deutschland erwerbstätig war. Diese Bedingung schließt Sie faktisch vom Bezug aus.
ausbildungsförderung gemäß BAföG geschieht nur auf Antrag. Sie können diesen nach frühestens 15 Monaten Aufenthalt beantragen. Einen Teil der erhaltenen Leistungen müssen Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzahlen.