#8885-2022

Beschreibung des Mangels

Die neue Verkehrsführung ist irritierend und nicht eindeutig geregelt.
Einerseits ist auf der KarLi Richtung Zentrum fahrend nur noch geradeausfahren erlaubt (außer für Radfahrer),
die Verkehrzeichen "Einfahrt verboten" stehen aber so, dass sie nur die linke Fahrspur der Camsdorfer Straße betreffen. Das Schild, welches sich rechts am Straßenrand befindet, ist aus dieser Perspektive nicht erkennbar, gilt also in dieser Fahrtrichtung nicht. Zusätzlich weist auf der Verkehrsinsel ein Pfeil auf die rechte Spur, welches ebenfalls die Möglichkeit, diese zu nutzen impliziert.
Insgesamt ist diese Form der "unechten" Einbahnstraße fragwürdig. Für wen sollen die Schilder Tempo 30 und Parken verboten hier Geltung haben? Für die Radfahrer, die als einzige Verkehrsteilnehmer hier fahren dürften?
Ist das ein neuer Verkehrsversuch?

Bilder des Mangels

Details des Mangels

Kategorie
Straßenschild
Status
Geschlossen
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde
Geokoordinaten
50.928562202872, 11.59795403486

Anmerkungen / Status Änderungen

Mangel wurde gemeldet.

Vielen Dank für den Hinweis. Die Beschilderung wurde angepasst. Sowohl die Verkehrszeichen 267 StVO (Verbot der Einfahrt) als auch die Zeichen 214 StVO (vorgeschrieben Fahrtrichtung geradeaus) sind deutlich erkennbar. Da in diesen Straßenzug Radfahrer Einfahren dürfen, muss auch eine Geschwindigkeit angezeigt werden.  FD Mobilität

Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #8996-2022, die neue ID ist: #8885-2022.

Kommentare

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Diese Beschilderung führt zu einer erheblichen Anzahl von Verkehrsverstößen, was heute mehrerer Autofahrer per Bußgeld gemerkt haben.
Das kann nur so gewollt sein, die Alternative wäre Inkompetenz bei der Beschilderung.

die naheliegendste Alternative, nämlich die Inkompetenz oder wahlweise zur Entlastung auch "Unaufmerksamkeit" der Fahrzeugführenden, wird ausgeklammert?

Um was für ein Verkehrszeichen mag es sich beim runden blauen am rechten Bildrand wohl handeln?
etwa um eine Radwegebenutzungspflicht? nein, keine FLäche vorhanden dafür.
vielleicht Mindestgeschwindigkeit? nein, innerortslage
sollte da womöglich "vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" stehen? mit Zusatzzeichen "Radfahrer frei"? Was super korrespondieren würde zum VZ.267 + ZZ. "Radfahrer frei"?

Wie man vorliegend der Beschilderung auch auf die Idee kommen könnte, nun auf dem Fahrbahnteil links im Bild vom VZ.267 einfahren zu können, weil doch jenes VZ. nur in "der Mitte" der Fahrbahn steht: nicht nachvollziehbar in Gesamtschau der Situation dort.

Aber es steht den Empfängern des Verwarngeldes ja durchaus frei, das in einen BGB laufen zu lassen und den Rechtsweg zu beschreiten. Aber wär halt nicht so cool, wenn man am Ende dann doch zahlen müsste und die Schuld/Verantwortung nicht mehr pauschal per "Inkompetenz" auf Dritte (hier: Verwaltung) abwälzen könnte.

mich interessiert ja nun, wie man auf die Behauptung kommt, dass das mittig aufgestellte VZ.267 nur für die linke Spur gelte.

Wohlgemerkt: da steht keine Annahme, keine Vermutung, keine Einschränkung im Sinne von "man könnte auf den ersten Blick annehmen, dass [...] nur für die linke Spur gilt" - nein, direkt die Aussage: "gilt nur"

woher der Schluss? Wie ist die Argumentationskette?

Verkehrsschilder stehen grundsätzlich rechts vom Geltungsbereich.
Die Ausschilderung entspricht recht genau einer Autobahnauffahrt, wo auch rechts (!) und zusätzlich links der linken Spur (die Abfahrt) ein Einfahrt Verboten-Schild steht, darunter das blaue Zeichen für "nur rechts". Genau wie an der Camsdorfer Strasse.

Klartext

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