Beschreibung des Mangels
Beim Fuchsturmweg handelt es sich um einen Verkehrsberuhigten Bereich.
Dieser zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass keine expliziten Gehwege vorhanden sind (sein sollen). Somit kann auch das Z.315, das vorschreibt, den Gehweg (halbseitig) zu beparken, nicht angeordnet werden.
Auch wenn man der Argumentation folgt, dass es in Ausnahmen durchaus auch Gehwege innerhalb von vbB geben kann, so ist die Anordnung bei der verfügbaren Gehwegbreite nicht zulässig. Denn wenn ein Gehweg vorhanden ist, muss er auch benutzt werden können. 50cm oder weniger sind dann nicht ausreichend.
Selbstverständlich ist es zulässig, Parkflächen innerhalb von vbB geeignet kenntlich zu machen. Hier bieten sich Markierungen an, ggfs. auch in Kombination und Klarstellung mit Z.314.
Ich bitte freundlich um Prüfung, ob ggfs. auch für zu Fuß Gehende / Rad Fahrende aus der "Grünanlage" (also aus Richtung Schlendorfer Oberweg) heraus kenntlich gemacht werden kann, dass es sich um einen vbB handelt.
Details des Mangels
- Kategorie
- Straßenschild
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.927883266409, 11.60231217742
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