Abbruch baulicher Anlagen
Der Abbruch von Gebäuden und anderer baulicher Anlagen ist, soweit nicht verfahrensfrei gestellt, dem Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Beseitigung förmlich anzuzeigen.
Details
Gemäß § 63 Abs. 3 Thüringer Bauordnung (ThürBO) nicht anzuzeigen sind der Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklasse GK 1 und freistehende der GK 3 sowie von baulichen Anlagen, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 ThürBO ebenfalls freigestellt ist.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 72 Abs. 2 ThürBO (Fachplaner für Standsicherheit) beurteilt und durch Unterschrift auf dem Anzeigeformular bestätigt werden. Ggf. erforderliche Nachweise dienen lediglich der zivilrechtlichen Beurteilung im Schadensfall und sind der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen.
Mit der Abbruchanzeige wird die Bauaufsichtsbehörde lediglich über die anstehende Beseitigung einer baulichen Anlage informiert. Entsprechend § 63 Abs. 3 ThürBO erfolgt im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz keine Bearbeitung der Abbruchanzeige, sondern lediglich eine Vollständigkeitsprüfung.
Fachliche Probleme sind daher mit dem beauftragten Statiker und dem ggf. zu beteiligenden
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Abteilung Arbeitsschutz - Regionalinspektion Ostthüringen
Otto-Dix-Straße 9
07501 Gera (PF 1154, 07501 Gera)
Tel. 0049 365 8211-0
Fax 0049 365 8211104
as-ost@tlv.thueringen.de
zu klären.
Weitere ggf. erforderliche Abstimmungen, Anzeigen u. ä. bei anderen Fachbebörden, insbesondere der unteren Abfallbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde, obliegen dem Bauherren in eigener Verantwortung.
Unabhängig von der Anzeigepflicht- oder Freistellung ist für alle abzubrechenden Gebäude ein Abgangserhebungsbogen (Statistik) vorzulegen.
Der "nur" teilweise Rückbau unterliegt dem regulären Baugenehmigungsverfahren und gilt als Umbau (-> siehe Baugenehmigung).
Unterlagen
Die Abbruchanzeige baulicher Anlagen gemäß § 63 Abs. 3 ThürBO ist in 1-facher Fertigung einzureichen:
- Anzeigeformular mit Unterschrift Bauherr und Fachplaner für Standsicherheit
- Statistischer Abgangserhebungsbogen
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Lageplan mit Markierung des Abbruchobjektes (i. d. R. gelbe Überzeichnung) mit Unterschrift
- Angabe Gebäudeklasse und kurze Erläuterung (soweit erforderlich)
- Ansichten (Bestandsunterlagen) oder Fotos (soweit erforderlich)
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Montag | 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch | keine Sprechzeiten |
Donnerstag | 08:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
Hinweise
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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Entgegennahme der Abbruchanzeige | gebührenfrei |
Rechtsgrundlage
- Thüringer Bauordnung (ThürBO), § 63 Abs. 3
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Jeannette Bächstädt | Sekretärin Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz |
E-Mail: bauordnung@jena.de Telefon: 0049 3641 49-5051 Fax: 0049 3641 49-5055 Raum: 01_31 |