Familienzuzug
Sind Sie selbst Staatsangehöriger eines Landes der EU bzw. des EWR, genießen Sie das Recht auf Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Sie können darum grundsätzlich eigenständig einreisen, eine Wohnung beziehen sowie eine Arbeit oder Ausbildung beginnen.
Für Einreise und Aufenthalt werden weder Visum noch aufenthaltserlaubnis benötigt, gültige Ausweispapiere sind ausreichend.
Nur wenn Sie aus der Schweiz stammen, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde die aufenthaltserlaubnis-CH beantragen. Diese ist rein deklaratorischer Natur.
Das Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger ist dagegen anders definiert.
Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige
Wenn Sie ausschließlich als Familienangehöriger nach Deutschland kommen, ist Ihr Freizügigkeitsrecht abhängig von dem Stammberechtigten (Angehörigen in Deutschland) bis Sie ein eigenes begründen.
Freizügigkeitsberechtigt sind in diesem Fall Familienangehörige in gerader Linie, also Großeltern, Eltern, Partner bzw. Partnerin in Ehe oder eingetragener Lebensgemeinschaft, Kinder und Stiefkinder bis zum 21. Lebensjahr usw.
Als Familienangehörige von Studierenden werden lediglich Partner bzw. Partnerin in Ehe oder eingetragener Lebensgemeinschaft und unterhaltsberechtigte Kinder angesehen. Ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger gilt nicht für Geschwister, Onkel, Nichten usw.
Voraussetzungen
Hinsichtlich der Voraussetzungen zum Zuzug von Familienangehörigen wird zwischen dem Zuzug zu erwerbstätigen freizügigkeitsberechtigten und nichterwerbstätigen freizügigkeitsberechtigten Personen unterschieden.
Zuzug zu Erwerbstätigen
Als Familienangehöriger von erwerbstätigen EU-Bürgern und verbleibeberechtigten Arbeitnehmern können Sie dann zuziehen, wenn Sie Ihren Wohnsitz bei dem Erwerbstätigen bzw. Verbleibeberechtigten nehmen.
Für Ihren Unterhalt ist der EU-Bürger oder dessen Ehepartner bzw. Ehepartnerin zuständig. Ausnahmen von der Unterhaltssicherung gelten gegenüber einem nachziehenden Ehepartner sowie Kindern und Enkelkindern unter 21 Jahren.
Als Familienangehöriger (Ehepartner bzw. Ehepartnerin und Kinder unter 21 Jahre) eines Gastwissenschaftlers oder Forschers mit EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit können Sie zu diesem nach Deutschland ziehen. Sie haben dann unabhängig von Ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht im Rahmen der Freizügigkeit.
Zuzug zu Nichterwerbstätigen
Als Familienangehörige von Nichterwerbstätigen haben Sie nur dann ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Sinne des Familienzuzugs, wenn Sie Ihren Wohnsitz bei dem nichterwerbstätigen EU-Bürger nehmen, über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Das gilt auch für Kinder.
Familienzuzug mit Drittstaatsangehörigkeit
Sind Ihre Familienangehörigen keine Unionsbürger wie Sie, sondern besitzen die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, haben sie dennoch das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgaben des Freizügigkeitsgesetzes, solange Sie ihnen Unterhalt gewähren.
Ihren Angehörigen wird eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt.
Familienzuzug zu Kindern
Hält sich Ihr Kind mit Unionsbürgerschaft dauerhaft in Deutschland auf, können Sie im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes jederzeit zu ihm ziehen.
Wenn Sie die elterliche Sorge ausüben, sind Sie aufenthaltsberechtigt solange Ihr Kind eine Bildungseinrichtung besucht oder eine Ausbildung durchläuft. Dies gilt auch, wenn Sie selbst im Gegensatz zum Kind keine EU- bzw. EWR-Staatsangehörigkeit besitzen.