Beschreibung des Mangels
Überflüssige Beschilderung:
An dieser Stelle wird das Ende eines gemeinsamen Geh- und Radweges gekennzeichnet, dessen Beginn zuvor nirgends angeordnet wurde und der ob der Wegebreite von nur 2m ohnehin nicht zulässig wäre.
vgl. VwV-StVO, Nummer II zu §2 Absatz 4 Satz 2; Randnummer 20:
" Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m"
Details des Mangels
- Kategorie
- Straßenschild
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.922913451858, 11.582736074924
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