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„Lützowstraße“: Antwort der Abt. Beiträge auf einen OTZ-Artikel vom 23.09.15 sowie ein Brief der BI an den Jenaer OB vom 14.09.15 – Straßenbaubeiträge
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„Lützowstraße“: Antwort der Abt. Beiträge auf einen OTZ-Artikel vom 23.09.15 sowie ein Brief der BI an den Jenaer OB vom 14.09.15

OTZ Artikel 2015-09-23 - Abbildung © Stadt Jena KSJ mit freundlicher Genehmigung der Mediengruppe Thueringen
OTZ Artikel vom 23.09.2015 – Abbildung © Stadt Jena KSJ mit freundlicher Genehmigung der Mediengruppe Thüringen

Unter Bezugnahme auf einen Artikel in der Ostthüringer Zeitung von Redakteur Sascha Richter vom 23.09.2015 (den man hier nachlesen kann) sowie den Brief der Bürgerinitiative Lützowstraße vom 14.09.2015 an den Oberbürgermeister der Stadt Jena, kann gesagt werden:

Unbestritten ist, dass eine öffentliche Straße erneuert oder zumindest verbessert werden muss, wenn sie in einem irreparablen Zustand ist: genau das ist im oberen Bereich der Lützowstraße der Fall. Und es ist – ebenso unbestritten – Steuergeldverschwendung, wenn man eine ordnungsgemäß funktionierende Straße quasi „wegreißt“ und an deren Stelle eine gleichwertige Straße errichtet. Wenn dies im unteren Teil der Straße der Fall wäre, dann hätte die Stadt Jena resp. der Kommunalservice ein großes Problem.

Die untere Luetzowstrasse 2008 - Foto 7 © Stadt Jena KSJ
Die untere Lützowstrasse im Mai 2008 – Foto 7 © Stadt Jena KSJ

Über den oberen Teil der Lützowstraße muss man nicht diskutieren. Auch nicht, wie sie auszubauen ist. Die Stadt Jena wählt stets den kostengünstigsten Ausbaustandard; dabei über die Sinnhaftigkeit von Straßenverbreiterung oder Stützmauern reden zu wollen, ist völlig legitim – ein „Feilschen“ indes (etwa im Sinne eines Gedankens: „Wir lassen die Stützmauern weg.“) verbietet sich, wenn es hierzu Sicherheitsaspekte und Straßenbaurichtlinien zu beachten gibt.

Wie Ortsteilbürgermeister Michael Müller fordert auch die Bürgerinitiative ein Mitspracherecht bezüglich der Ausbauqualität und der Herstellungskosten und man beruft sich dabei u.a. auf § 7 Absatz 2 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Hier heißt es: „Bei Anliegerstraßen sollen die Interessen der Anwohner an einem ihren Bedürfnissen entsprechenden, ortstypischen und kostensparenden Ausbau besondere Berücksichtigung finden. Bereits vorhandene, unter technischen Gesichtspunkten noch nutzbare Straßenbestandteile sollen in die Bauplanungen einbezogen werden, soweit hierdurch Kosteneinsparungen erzielt werden können.“

Die untere Luetzowstrasse 2008 - Foto 10 © Stadt Jena KSJ
Die untere Lützowstrasse im Mai 2008 – Foto 10 © Stadt Jena KSJ

Von Mitsprache ist also in diesem Paragraf keineswegs die Rede. Aber die Stadt hat „die Interessen der Anwohner an einem ihren Bedürfnissen entsprechenden, ortstypischen und kostensparenden Ausbau“ besonders zu berücksichtigen. Dazu schreibt die BI u.a.: „Für die Interessen und Bedürfnisse der Anlieger hat sich bisher niemand auch nur im geringsten interssiert.“ – Diese Unterstellung ist ebenso respektlos wie falsch, denn neben den intensiven Gesprächen, die es mit Frau Brackhage vom Ortsteilrat Lichtenhain zur Lützowstraße gab, hat die Stadt Jena, hat die Straßenplanung des Kommunalservice Jena, auf Verlanlassung des Ortsteilrates und im Interesse sowie sich an den Bedürfnissen der Anlieger orientierend, die ursprünglich beabsichtigte Ausbaulänge der Straße um rund 1/3tel verkürzt.

Eine sinnvolle Planung im Interesse der Anwohner sehe anders aus, sagte der Ortsteilbürgermeister und kritisierte, dass die Anwohner im Planungsprozess übergangen worden sind. Fakt ist, dass sich der Stadtentwicklungsausschuss am 01. Oktober 2015 erstmals mit der vom Kommunalservice jetzt bevorzugten Ausbauvariante beschäftigt – bestätigt ist hier noch nichts. Gleichwohl ist es weder straßenbaurechtlich vorgesehen, noch sinnvoll, Anlieger oder Ortsteilräte in eine Ingenieurleistung, wie es die Straßenplanung nun einmal ist, in der Art einzubeziehen, dass diese ein Mitspracherecht hätten. Das vorliegende Beispiel beweist dies, denn hier fordern Straßenbaulaien beispielsweise – wie dargelegt – auf eine Straßenverbreiterung und Stützmauern zu verzichten; diese seinen „nicht erforderlich“, heißt es.

Die untere Luetzowstrasse 2008 - Foto 14 © Stadt Jena KSJ
Die untere Lützowstrasse im Mai 2008 – Foto 14 © Stadt Jena KSJ

Man darf der Stadt Jena aber nicht unterstellen, man baue sinnlos und mit einer überteuerten Variante. Unbestritten ist es im Interesse der Anlieger, dass so etwas in der Lützowstraße nicht passiert und der Stadtrat mit seinem Stadtentwicklungsausschuss wird dafür sorgen, dass dies gewährleistet ist. Und was eine spätere Beitragszahlung betrifft: Hier müssen die Anlieger ohnehin nur die Kosten eines „notwendigen“ Ausbaus anteilig mitfinanzieren – eine Beitragserhebung für Luxus(aus)bauten ist gesetzlicherseits ausgeschlossen.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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