This is a cache of https://www.kulturarena.de/veranstaltungsordnung.html. It is a snapshot of the page at 2024-11-25T00:00:28.243+0000.
Veranstaltungsordnung - Kulturarena 2024 (3. Juli - 18. August 2024 Theatervorplatz Jena)

Veranstaltungsordnung/ AGB

Diese Veranstaltungsordnung gilt für das gesamte zur Kulturarena gehörende Gelände (Schillerstraße im Bereich des Geländes, Schillerstraße 5, Vorplatz Theaterhaus, Theaterhaus & Schillergässchen) ab Einlassbeginn bis zum Veranstaltungsende.

ZIEL DER VERANSTALTUNGSORDNUNG ist es,

  • die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  • die Kulturarena vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen sowie
  • einen störungsfreien Ablauf der veranstaltungen zu gewährleisten.

EIN VERSTOSS gegen diese Veranstaltungsordnung KANN

  • durch einen Verweis von dem gesamten Gelände ohne Entschädigung für die Eintrittskarte und / oder
  • durch eine Aussprache eines Hausverbotes GEAHNDET WERDEN.

Die Veranstaltungsordnung der Kulturarena Jena bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, Gästen, Veranstaltern und sonstigen Personen während ihres Aufenthalts für das gesamte Gelände.

Besucher, Gäste, Veranstalter und sonstige Personen erkennen diese Veranstaltungsordnung mit dem Betreten des Geländes an. Änderungen und Ausnahmen zu dieser Veranstaltungsordnung bedürfen der Schriftform.

Das Betreten der Kulturarena Jena erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht. 

Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben hiervon unberührt.

Weisungsbefugnis

Die Mitarbeiter der Kulturarena Jena, als Berechtigte von JenaKultur, üben gegenüber allen Personen das Hausrecht aus. Darüber hinaus ist den Weisungen der von JenaKultur eingesetzten Beauftragten in folgenden Punkten Folge zu leisten:

  1. Allgemeines

Die Sicherheit und Gesundheit der Besucher, Mitarbeiter und Künstler ist uns besonders wichtig. Der Veranstalter weist darauf hin, dass sich Bestimmungen aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen (beispielsweise pandemischer Art) kurzfristig vor der Veranstaltung ändern können und gegebenenfalls angepasst werden müssen.

Beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Covid-19 Erkrankung hindeuten, bitten wir um die vorherige Absicherung durch einen Corona-Test bzw. das Fernbleiben von der Veranstaltung. Im Interesse aller anderen Besucher müssen wir dringend dazu auffordern, das Gelände nicht mit einem Krankheitsgefühl zu betreten. Der Veranstalter behält sich vor, bei nachweislich dringendem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung dem Besucher den Zutritt zum Festival-Gelände zu verwehren.

Der Besucher erklärt sich damit einverstanden, sich eigenständig über aktuelle Regelungen des Veranstalters zu informieren und diese während des Veranstaltungsbesuchs zu beachten.

  1. Sicherheit

Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, Taschenkontrollen durchzuführen und nicht zulässige Gegenstände nach eigenem Ermessen für die Dauer der Veranstaltung einzuziehen.

Es ist nicht zulässig, gefährliche, sperrige oder als Wurfgeschoss geeignete Gegenstände in das gesamte Gelände zu bringen, wie zum Beispiel Flaschen, Büchsen, große Regenschirme, Kinderwagen, Waffen (jeglicher Art), Fahnenstangen, Leitern, Klappstühle, Kisten und ähnliches oder FCKW-haltige Gasdruckflaschen mitzuführen und zu benutzen. Mitgebrachte Gegenstände, die den Verlauf einer Veranstaltung negativ beeinträchtigen oder störend und/oder beleidigend für Personengruppen (Künstler/ Gäste) sein könnten, sind für den Besuch der Veranstaltung ebenso wenig zugelassen. Dies gilt insbesondere für Transparente, Plakate Trommeln oder andere Gegenstände, die zu einer erheblichen Störung führen könnten.

Weiterhin dürfen keine Gegenstände in den Besucher- und Bühnenraum geworfen werden.

Besucher, die nicht bereit sind, nicht zulässige Gegenstände außerhalb des Veranstaltungsbereiches zu deponieren, werden nicht eingelassen und vom Veranstaltungsbereich verwiesen. Eine Rückerstattung des Eintrittsgelds erfolgt nicht.

Der Veranstalter behält sich vor, Personen, die den Verlauf einer Veranstaltung stören und / oder Besucher, Gäste oder sonstige Personen beleidigen bzw. tätlich angreifen, vom gesamten Gelände zu verweisen oder den Zutritt bei entsprechenden Vorzeichen zu verwehren. Dazu gehören auch Personen, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen oder stark alkoholisiert sind, erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung von Gewalt bereit sind oder bei denen bereits ein Hausverbot vorliegt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgelds.

Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, kann dieses für die Dauer der gesamten Kulturarena geltend bleiben.

Der Veranstalter kann ebenso verlangen, dass o.g. Personen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen diese Veranstaltungsordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbarer Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom Sicherheits-Personal aufnehmen zu lassen.

  1. Rauchen & Feuer/Pyro

Die Verwendung von offenem Feuer oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter und verdichteter Gase oder ähnliches auf dem gesamten Veranstaltungsgelände bedarf der Genehmigung durch den Veranstalter.

Es ist nicht zulässig, pyrotechnisches Material wie z. B. Feuerwerkskörper mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen, sowie Feuer zu machen.

Bei ausverkauften und vollen veranstaltungen ist das NICHTrauchen im Publikumsbereich aus Rücksicht auf die anderen Besucher erwünscht.

  1. Fotografieren und Mitschnitte

Foto-, Rundfunk-, Fernseh- und Tonaufnahmen, insbesondere für eine gewerbemäßige Verwendung, bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine solche Genehmigung. Das Mitbringen von professionellen Kameras und Mitschnittgeräten ist nur den genehmigten Personen gestattet.

Der Veranstaltungsbesucher willigt mit Betreten der Kulturarena ohne Anspruch auf Vergütung ein, im Rahmen der Veranstaltung Bild-/ und Filmaufnahmen seiner Person erstellen, vervielfältigen und senden sowie zu Eigenzwecken des Veranstalters nutzen zu lassen. Im genauen heißt dies: für PR, redaktionelle und werbliche Zwecke in Publikationen, Printmedien, auf Plakaten und Anzeigen sowie im Internet und Web 2.0. Diese Bestimmung gilt gleichsam bei minderjährigen Zuschauern, die in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertreter oder erziehungsberechtigten Personen die Veranstaltung besuchen. Diese Einwilligungen erfolgen zeitlich und räumlich unbeschränkt.

  1. Zutritt

Besuchern, Gästen oder sonstigen Personen kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit einer Veranstaltung, zum Beispiel wegen Überfüllung, dem Zutritt entgegenstehen.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten, erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person veranstaltungen der Kulturarena besuchen. Eine erziehungsbeauftragte Person darf nur mit Zustimmung der Eltern die Begleitung der Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren sein. In diesem Fall ist ein eindeutiger, glaubhafter und durch die Eltern unterzeichneter Nachweis (Formular Erziehungsbeauftragung) zur Vorlage am Einlass notwendig. Erziehungsbeauftragt kann jede Person sein, die mindestens 18 Jahre alt ist.    

Es ist verboten, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren. Hierzu zählt auch das Verwenden entsprechender Transparente und Fahnen sowie das Tragen entsprechender Kennzeichen und Kleidung. Zuwiderhandlungen werden mit einem Hausverbot geahndet. Der Veranstalter wird in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Erstattung einer Strafanzeige insbesondere wegen Verstoßes gegen die §§ 86a, 130 StGB in Betracht kommt.

Ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung darf das Veranstaltungsgelände nicht betreten werden. Der Einlass zur Kulturarena Jena beginnt spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn des jeweiligen Tages und wird während der Programmdauer – solange der Einlass keine Störung verursacht – mit gültiger Eintrittskarte gewährt. 

Eine Rücknahme von Eintrittskarten ist nicht möglich. Die Rücknahme und Erstattung sind nur bei Veranstaltungsausfall oder Verschiebung zulässig und müssen bei der Vorverkaufsstelle durchgeführt werden, bei der die Eintrittskarte erstanden wurde. Dies ist bis zwei Wochen nach dem Veranstaltungsdatum möglich.

  1. Haftung

Entstandene Personen- und/oder Sachschäden sind unverzüglich dem Veranstalter zu melden. Später angezeigte Personen- und/oder Sachschäden werden nicht anerkannt.

Für den Verlust oder die Beschädigung von Privateigentum haftet der Veranstalter nicht. Fundsachen sind beim Personal am Info-Stand am Einlass des Geländes der Kulturarena abzugeben. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Fundsachen.

Alle Einrichtungen im Gebäude sowie auf dem Gelände sind pfleglich und schonend zu benutzen. Das Gelände der Kulturarena darf weder beschriftet, bemalt, beklebt oder in sonstiger Weise beschmutzt werden. Bauliche und sonstige Anlagen dürfen zudem nicht beseitigt, überstiegen oder erklettert werden. Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.

Sämtliche Gänge, Notausgänge sowie Feuermelder und Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. Das unberechtigte Öffnen von Fluchttüren ist untersagt sowie der Aufenthalt in den Zu-und Aufgängen der Zuschauertribünen.

  1. Sonstiges

Das Mitführen von Speisen, welche nicht der Festivalgastronomie entstammen, ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Das Mitbringen von Getränken ist ebenso verboten. Ein Gast darf lediglich eine 0,5-Liter Plastikflasche Wasser mit auf das Gelände bringen. Eine Versorgung mit alkoholfreien und alkoholischen Getränken steht während der Veranstaltung für die Gäste zur Verfügung. Auf erworbene Getränke und Speisen ist selbst zu achten.

Der Aufenthalt von Tieren, mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden, ist mit Rücksicht auf den Tierschutz auf dem gesamten Gelände untersagt.

Die Beseitigung von Müll hat ausschließlich in den bereitgestellten Behältern zu erfolgen.

Auf die ausschließliche Benutzung der zur Verfügung stehenden sanitären Einrichtungen wird explizit hingewiesen.

Bei ausverkauften und vollen veranstaltungen ist die Nichtnutzung von Schirmen bei Regen im Publikumsbereich aus Rücksicht auf die anderen Besucher erwünscht.

Bei den Konzertveranstaltungen ist mit Schallpegeln von über 85 dB(A) zu rechnen. Das Tragen von einem Gehörschutz in Lautsprechernähe wird empfohlen.

Jeder nicht genehmigte Handel, bzw. jedes nicht vom Veranstalter genehmigte Gewerbe auf dem Festivalgelände ist zu unterlassen.

Downloads