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Der Kommunalservice Jena ist am 11.06.2015 zu Gast im Ortsteilrat Wöllnitz bezüglich der Straße „Im Krähmer“ – Straßenbaubeiträge
Termine

Der Kommunalservice Jena ist am 11.06.2015 zu Gast im Ortsteilrat Wöllnitz bezüglich der Straße „Im Krähmer“

Die zu erneuernden Strassen Im Kraehmer in Woellnitz - Abbildung © Stadt Jena KSJ
Die zu erneuernden Strassen „Im Krähmer“ in Woellnitz – Abbildung © Stadt Jena KSJ

In Vorbereitung des Absichtsbeschlusses im Stadtentwicklungsausschuss am 25.06.2015 zur Straße „Im Krähmer“ nimmt der Kommunalservice Jena am 11.06.205 an der Ortsteilratssitzung in Wöllnitz teil und stellt dort die geplante Baumaßnahme vor. Mit dabei sein werden u.a. die Abteilungsleiter für Straßenplanung, Frau Regina Bergner, und Beiträge, Herr Rainer Sauer.

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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