Seit einiger Zeit berichten wir in unserem Blog „Straßenbaubeiträge“ über die Verbesserung der Jenaer Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchtenköpfe – ein Thema, das von Bürgern und Anliegern hier im Blog umfangreich kommentiert wurde. Doch stellt eine solche „Verbesserung“ der Straßenbeleuchtung auch eine (möglicherweise beitragspflichtige) „Verbesserung“ im Sinne des Kommunalabgabengesetzes dar? In einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein – getroffen am 30.01.2017 unter dem Az. 9 A 158/15 – ging es genau um diese Frage: „Ist der komplette Austausch eines Leuchtenkopfs der Straßenbeleuchtung inkl. des Reflektors eine beitragspflichtige Verbesserung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG)?“ – Folgendermaßen wurde entschieden:
„Auch der separate Austausch der Leuchtköpfe der Straßenbeleuchtung kann eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung darstellen, wenn diese als wesentlicher selbständiger Teil der Straßenbeleuchtung anzusehen sind. Eine Verbesserung der Beleuchtung liegt in Schleswig-Holstein u.a. dann vor, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Dies hat für die Anlieger einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne zur Folge.
Im Tenor wurde die anhängige Klage abgewiesen, bei der man sich gegen ihre Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung gewandt hatte. Die Gemeindevertretung hatte im strittigen Fall beschlossen, in den Jahren 2011 und 2012 eine energetische Sanierung der Straßenbeleuchtung in zahlreichen Gemeindestraßen durchzuführen. Bis 2013 wurden die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung im Straßenzug „K…-Straße/Am M…/G…-Straße“ erneuert, die vorhandenen Kugelleuchten und Peitschenlampen wurden auf LED-Leuchtmittel umgerüstet. Die letzte Abnahme fand im September 2013 statt. Die dafür entstandenen Kosten von insgesamt knapp 50.000 Euro legte man entsprechend der Satzung zu 70 % auf die Anlieger um.
Die Klägerin wurde als Eigentümerin eines rund 560 m² großen Grundstücks der G…-Straße per Bescheid zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 104,65 Euro herangezogen, wogegen sie Widerspruch einlegte. Begründung: Durch das Ersetzen der bisherigen Lampenköpfe durch eine energieeffiziente LED-Beleuchtung seien keinerlei Vorteile im Sinne des KAG entstanden; diese lägen, so die Eigentümerin, vollumfänglich bei der Gemeinde.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen seien die KAG-Beitragsvoraussetzungen der Verbesserung gegeben. Die beitragsrechtliche Lebensdauer von Straßenbestandteilen wie der Beleuchtung liege zwischen 20 und 30 Jahren. Die letzte Erneuerung der Straßenbeleuchtung im ausgebauten Straßenzug war rund 30 Jahre zuvor erfolgt. Da für beschädigte Glaskuppeln der Kugellampen und deren Vorschaltgeräte keine Ersatzlieferung mehr möglich sei, habe man absehen können, dass auch für die übrigen Lampen in dem Straßenzug in absehbarer Zeit keine Ersatzteile mehr erhältlich sein würden, so dass die Gemeinde Handlungsbedarf erkannt habe. Darüber hinaus liege eine Verbesserung insoweit vor, da sich die Lichtleistung pro Leuchte durch die LED-Leuchten erhöht habe und dadurch eine bessere Ausleuchtung der Straße erzielt worden sei. Darin liege ein Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. Der weitere Umstand, dass es aufgrund der Erneuerung zu massiven Stromeinsparungen komme bzw. zukünftig kommen werde, sei beitragsrechtlich ohne Bedeutung.
Urteil: Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde die Klage für zulässig erachtet, jedoch als unbegründet. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gemeindesatzung, die in ihrer Ursprungsfassung bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war, waren nicht ersichtlich. Öffentliche Einrichtung sei in der Tat der strittige Straßenzug G…-Straße/Am M…/K…-Straße, hieß es. Der Straßenzug ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
„Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Maßnahme notwendig i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG und damit beitragspflichtig. Auch wenn § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht auch von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind. Dies gilt gleichermaßen für die erstmalige Herstellung einer notwendigen öffentlichen Einrichtung wie für ihren Aus- und Umbau bzw. ihre Erneuerung. Allerdings ist Notwendigkeit nicht gleichbedeutend mit einem dringenden öffentlichen Bedürfnis i.S.d. § 17 Gemeindeordnung oder einer unabdingbaren Erforderlichkeit. Vielmehr steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob eine Erneuerungs- bzw. Ausbaumaßnahme notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen (OVG Schleswig, vgl. Urteil vom 10.08.2012 – 4 LB 3/12). Dies ist hier nicht der Fall.
Durch den Einbau der LED-Lampenköpfe ist die Straßenbeleuchtung als Teileinrichtung der Straße i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ausgebaut worden. Zum Ausbau im engeren Sinne gehört u.a. die technische Verbesserung einer vorhandenen Einrichtung in ihrem bisherigen Zustand der Benutzbarkeit. Dabei können auch „Teile von Teileinrichtungen“ verbessert werden mit der Folge, dass die gesamte Teileinrichtung als verbessert anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile eine gewisse selbständige Funktion haben. Eine beitragsauslösende Verbesserungsmaßnahme bei der Straßenbeleuchtung kann sich deshalb auch auf Leuchtkörper oder Leitungen allein beschränken. Sie haben die erforderliche selbständige Funktion, so dass etwa eine Ersetzung von Freileitungen durch Erdverkabelung eine Verbesserung ist. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist umgekehrt auch – ohne dass die Kabel von der Baumaßnahme erfasst werden – dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 23.06.2010 – 3 A 213/07). Eine selbständige Funktion in diesem Sinne haben aber auch nur die Lampenköpfe selbst, wenn wie hier der komplette Leuchtenkopf einschließlich des Reflektors ersetzt und auf den vorhandenen Mast aufgesetzt wird. Dies stellt sowohl qualitativ als auch funktional eine erhebliche Maßnahme dar, die deutlich über eine reine Instandsetzung und Unterhaltung wie z.B. beim Austausch einzelner Leuchtmittel hinausgeht.
Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Kriterien für eine Verbesserung sind dabei Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und Blendungsbegrenzung, wobei nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteil VG Schleswig-Holstein vom 19.10.2006 – 9 A 649/04 bzw. OVG Münster, Urteil vom 28.08.2001 – 15 A 465/99).
Hier ist aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass sich die Ausleuchtung insbesondere der Gehwege erheblich verbessert hat. Durch die bei den LED-Leuchten mögliche Lichtlenkung hat sich die Beleuchtungsstärke auf der jeweils beleuchteten Fläche deutlich erhöht, weil das Licht gezielt auf eine bestimmte Fläche ausgerichtet werden kann. Dies war vorher gar nicht (Kugellampen) oder nur eingeschränkt (Peitschenlampen) der Fall. Aus der vorgelegten Berechnung ergibt sich, dass die Beleuchtungsstärke auf einer beleuchteten Fläche mit nur einer LED-Leuchte höher ist als bei zwei Kugellampen an einem Mast. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dies auch bei einer Vor-Ort-Messung mit dem Luxmeter nachgewiesen worden. Die bessere Ausleuchtung hat die Klägerin nicht bestritten.
Entgegen ihrer Ansicht hat diese technische Verbesserung aber auch einen Vorteil für die Anlieger i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG SW zur Folge. Technische Veränderungen, die objektiv die Benutzbarkeit der Einrichtung allgemein verbessern, erhöhen auch den Gebrauchswert der anliegenden Grundstücke, die für die Anlieger leichter und gefahrloser erreichbar werden, und sind deshalb vorteilhaft. Hier verbessert sich die Benutzbarkeit insbesondere der Gehwege durch die hellere und gleichmäßigere Beleuchtung. Auf die Motive des Ausbaues kommt es dabei nicht an (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.09.2007 – 2 LB 20/07). Deshalb ist es unerheblich, dass die Beklagte die Beleuchtung auch deshalb erneuert hat, um Energie zu sparen. Genauso wenig ist es erforderlich, dass die Klägerin die Verbesserung als vorteilhaft ansieht. Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen.
Da mithin eine Verbesserungsmaßnahme vorliegt, kann offen bleiben, ob die Ersetzung der vorhandenen Leuchtköpfe durch LED-Leuchten auch als Erneuerungsmaßnahme beitragsfähig ist. Dafür spricht, dass die übliche Nutzungsdauer auch der Straßenbeleuchtung von ca. 25 Jahren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2012 – 4 MB 52/12) hier abgelaufen war – die jüngsten Leuchten waren im Jahr 1987 erneuert worden – und jedenfalls die Kugellampen wohl auch tatsächlich abgängig waren, da nach Mitteilung des Bauhofes viele defekt waren, eine Reinigung deshalb kaum noch möglich war und Ersatzlampenabdeckungen nicht mehr zu beschaffen waren.“
Bedenken gegen die in die Abrechnung eingestellten Kosten sowie gegen die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die einzelnen Grundstücke einschließlich der Bewertung des Grundstücks der Klägerin waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Auch bei der Stadt Jena wurden und werden durch den KSJ in den vergangenen Jahren bei der Straßenbeleuchtung tausende Leuchtmittel durch LED-Technik ersetzt. Der Kommunalservice geht nicht davon aus, dass dies in Jena zu einer Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Thüringer KAG sowie der Satzung der Stadt Jena führen wird, da in fast allen Fällen keine signifikante Verbesserung der Ausleuchtungssituation messbar ist. Der Werkausschuss des KSJ wird im September über eventuelle beitragsrechtliche Auswirkungen der o.g. Gerichtsentscheidung informiert werden. / RS
Um was geht es hier? Warum wird ein Thema aufgegriffen, das nicht zum Aufgabengebiet ihres von den Steuerzahlern in Jena finanzierten Jenaer Blogs gehört? Gibt es zu wenig Arbeit in der Abteilung oder wurde etwa das Thema der LED-Beleuchtung wegen des – bislang mehrfach gescheiterten – Absichtsbeschlusses eines Ausbaus des Cospedaer Grunds wieder aufs Tableau geholt? Immerhin wird seit Februar versucht, einen rechtlich unverbindlichen Absichtsbeschluss im Stadtentwicklungsausschuss des Stadtrates zu erreichen. Hier könnten neue LED-Laternen auf der maroden Straße gebaut werden. Licht und Marketing also. Jena nennt sich selbst Lichtstadt. Sagen sie doch klar: Die Kosten für die #LED-Umstellung von #Straßenbeleuchtung können auf die Anwohner umgelegt werden.
Sehr geehrter Nachtalb,
wir respektieren Ihre Sicht als Steuerzahler, wissen jedoch nicht, wie Sie zu Ihrer Ansicht gelangen, dass dieses Thema nicht zu unserem Aufgabengebiet gehört. Seit 25 Jahren legen wir die nach § 7 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) beitragspflichtigen Kosten – zu denen auch solche der Straßenbeleuchtung zählen – um, erheben hierfür Straßen(aus)baubeiträge. Seit einigen Jahren auch für LED-Straßenbeleuchtungstechnik.
§ 7 Absatz 1 des ThürKAG umfasst auch den Begriff der Verbesserung, um den es im Artikel geht. Fakt ist
1.) Wir haben bisher immer – auch und gerade in diesem Blog – festgestellt, dass die Umrüstung der Jenaer Straßenleuchtmittel auf LED-Bestandteile NICHT beitragspflichtig ist, da es sich weitgehend um Instandhaltungsmaßnahmen handelt. Solche sind grundsätzlich für Grundstückseigentümer beitragsfrei.
2.) In einem anderen Bundesland hat ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht auf der Basis eines nicht-thüringischen Kommunalabgabengesetzes IN EINEM SPEZIELLEN EINZELFALL entschieden, dass die Umrüstung von LEUCHTENKÖPFEN (nicht wie in Jena: Leuchtmitteln) u.a. dann, wenn für veraltete Anlagen bestimmte Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind, eine beitragspflichtige Erneuerung darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist die messbare Auswirkung einer verbesserten Ausleuchtung der betreffenden Straße.
3.) Ein solches Urteil kann in der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer zu Fragen führen, ob sich dadurch in Jena etwas ändert; deshalb haben wir hierüber berichtet, da wir hier ohnehin in unregelmäßiger Abständen Rechtsprechung vorstellen. Auch Sie schreiben ja „Sagen sie doch klar: Die Kosten für die #LED-Umstellung von #Straßenbeleuchtung können auf die Anwohner umgelegt werden“, woraus ein gewisses Interesse am beschriebenen Sachverhalt zu erkennen ist, weshalb der Artikel seine Berechtigung hat.
Aber, um es noch einmal klar zu bekennen: JA, das Urteil sagt: Kosten der LED-Umstellung können auf Anwohner umgelegt werden … in Schleswig-Holstein und unter ganz eng begrenzten Umständen. NEIN, in Jena wird dies nicht der Fall sein – jedenfalls aus Sicht des Kommunalservice Jena.
Nun zum angesprochenen Thema Cospedaer Grund. Da erinnert mich Ihre Wortwahl ein wenig an den Kommentar hier im Blog von K.T. vom 23.06.2017. Aber wir nehmen jeden Kommentator ernst – hilft er doch dabei, unsere Anliegen noch besser an den Mann bzw. die Frau zu bringen. Nein, das Thema der LED-Beleuchtung wurde nicht wegen des bislang mehrfach verschobenen Absichtsbeschlusses zum Straßenausbau Cospedaer Grund aufs Tableau geholt. Sie haben recht, dass ein solcher Beschluss rechtlich unverbindlich ist (denn es gibt keine gesetzliche Pflicht hierfür), dennoch macht er Sinn, denn – sofern der Stadtentwicklungsausschuss des Stadtrates ihn getroffen hat – werden finanzielle Mittel der Straßenplanung aufgewandt, um die Vorplanung zu erstellen.
Das Prinzip der Volkssouveränität in Kombination mit der Thüringer Kommunalordnung und der Geschäftsordnung des Jenaer Stadtrats bestimmt in unserer Stadt den Stadtentwicklungsausschuss zum Souverän der Bürger – hier der beitragspflichtigen Bürger im Cospedaer Grund. Dieser hat darüber zu entscheiden, was die sinnvollste Lösung für diese Straße ist.
Nachdem alle Fragen ausreichend vorgeklärt sind, wird er eine Ja- oder Nein-Entscheidung zum Cospedaer Grund treffen. Sagt er Ja, startet ja erst der in § 13 des ThürKAG vorgesehene Prozess der Bürgerbeteiligung und – information mit der voraussichtlichen Ermittlung der Kosten und möglichen Beitragshöhen, der Infoveranstaltung mit Vorstellung des Projekts inkl. einer Alternativvariante, der nochmaligen Befassung des Ausschusses, dann des Stadtrats, einer evtl. darauf folgenden Ausschreibung, Vergabe der Bauleistung und so weiter.
Bis also im Cospedaer Grund gebaut wird – sofern der Souverän dies wünscht, vergehen Jahre, was man auch in der Beschlussvorlage erkennt, in der es heißt, dass der Bau für das Jahr 2019 vorgesehen ist. Da hat man eine Ausschuss-Beratung „mit ruhiger Hand“ im 1. Halbjahr 2017 also schon vorgesehen. Alles gut!
Ich hoffe Sie sind mit meiner Antwort zufrieden. Wir nehmen jeden Kommentar und Kommentator ernst, selbst wenn hin und wieder gemeckert wird. Aber auch das muss mal sein.
Mit freundlichen Grüßen und dem Wunsch auf ein schönes Wochenende, Ihr Abteilungsleiter
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Rainer Sauer
„Wir haben bisher immer – auch und gerade in diesem Blog – festgestellt, dass die Umrüstung der Jenaer Straßenleuchtmittel auf LED-Bestandteile NICHT beitragspflichtig“ – Damit ist doch das Thema verfehlt. Hr. Nachtalb hat recht. Reine Steuergeldverschwendung, was auf diesem Blog betrieben wird. Und da das Urteil auch noch ein anderes Land betrifft, ist es auch noch nicht einmal für Thüringen gültig!!! Die Beitragserhebung ist doch Ländersache! Soviel Zeit geht dabei drauf. Hat die Verwaltung nichts Besseres zu tun?
Das Urteil kann aber nicht als repräsentativ angesehen werden. Verwaltungs- und Sozialrechtsurteile aus SH sind meistens Inselurteile. Die Verwaltungs- und Sozialgerichte in Schleswig-Holstein entscheiden überdurchschnittlich oft zu Ungunsten des Bürgers. Die nächste Instanz entscheidet meist gar nicht mehr selbst, sondern urteilt lediglich: (Ich konnte die Akte aus Zeitmangel nicht lesen,) schließe mich der ausführlichen und richtigen Lösung der Vorinstanz aber vollumfänglich an.
Daher sollte man solche Inselurteil aus SH nicht ungefiltert besprechen…
Im Übrigen ist die Beitragserhebung nicht Ländersache.
Sehr geehrter Leser,
unserer Kenntnis nach urteilen Verwaltungsgerichte immer nach Recht und Gesetz und nicht „überdurchschnittlich oft zu Ungunsten des Bürger“, wie Sie schreiben. Darüber hinaus stimmt es, dass „die Beitragserhebung“ nicht Ländersache ist, sondern grundsätzlich von Kommunen durchgeführt wird. Wenn Sie mit ihrer Bemerkung aber darauf anspielen sollten, dass die im genannten Fall behandelte Verbesserung / Erneuerung von Straßen oder deren Bestandteilen (zu denen auch die Straßenbeleuchtung zählt) „nicht Ländersache“ sei, so muss ich hier widersprechen. Allein die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen ist bundeseinheitlich geregelt, die Erneuerung / Verbesserung / Erweiterung von öffentlichen Straßen und die damit einhergehende Beitragserhebung ist Sache der einzelnen Bundesländer.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Sauer
Leiter der Abteilung Beiträge im KSJ