Beschreibung des Mangels
Nochmal die Rudolstädter Straße:
Der Radweg an dieser Stelle ist noch gar nicht fertig gebaut, dennoch wird schon mit einem neuen Zeichen Benutzungspflicht angeordnet. 10m weiter ist er dann schon wieder auf voller Breite mit einem Zaun gesperrt, der der Beschilderung nach wiederum nur für Fußgänger gilt, aber auch mit dem Fahrrad nur schwer zum umfahren ist.
Was für Firmen sind dort am Werk und warum gibt und gab es über die gesamte(n) Bauphase(n) dort derart massive Probleme, eine konsistente Beschilderung für die Radverkehr zu schaffen?
Details des Mangels
- Kategorie
- Straßenschild
- Status
- Geschlossen
- Abteilung
- Straßenverkehrsbehörde
- Geokoordinaten
- 50.881494792447, 11.590675413609
Anmerkungen / Status Änderungen
Mangel wurde gemeldet.
Vielen Dank für den Hinweis. Am Mittwoch den 18.05.2022 wird die Baumaßnahme im oben genannten Bereich beendet. Fußgänger und Radahrer können den Bereich dann wieder sicher passieren. FD Mobilität
Der Mangel wurde migriert, dadurch hat sich die ID geändert. Die alte ID war: #8210-2022, die neue ID ist: #8100-2022.
Kommentare
Man kann es auch übertreiben…
PermalinkMan kann es auch übertreiben. Das ist doch kein Mangel. Bis zur Absperrung ist der Fuß- und Radweg fertig gestellt, einschließlich der Beschilderung. Für jeden Menschen ist es ersichtlich, dass der Weg dort noch nicht weitergeht und die "Benutzungspflicht" für die paar Meter nicht gegeben ist.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Mi., 11.05.2022 - 11:25
aha
PermalinkDas klingt nach einer sehr verbreiteten Auslegung der StVO.
Aber dort gibt es kein "man sieht doch... " oder "muss doch klar sein".
Nein, vielmehr ist eindeutig, dass Verkehrszeichen ab Aufstellort gelten (sofern keine ergänzenden Hinweise angebracht sind). Und hier sagt die Aufstellung: du darfst die Fahrbahn nicht benutzen.
Ab Absperrschranke: du darfst hier nicht durch.
Das, was da aufgestellt ist, widerspricht den gültigen Richtlinien zur Absicherung von Arbeitsstellen.
Nur als kurz Erläuterung: die dort maximal zulässigen 60kmh sind ausschließlich dann anordnungsfähig, wenn ein benutzungspflichtiger Radweg (oder Geh- und Radweg) vorhanden ist. Ist er nicht vorhanden: maximal 50km/h.
Wie Sie richtig erkannt haben: man sieht doch, dass der Geh- und Radweg gesperrt ist. Stimmt. ist gesperrt.
Fußverkehr: Fahrbahn
Radverkehr: Fahrbahn
Was darf auf Fahrbahn dann nicht angeordnet sein? richtig: Höchstgeschwindigkeit 60.
Was müsste angeordnet sein: Höchstgeschwindigkeit 30
Z.241 auskreuzen/verhüllen
Absperrschranke an die Einmündung zur SBSZ vor
Was in Ihren Augen kein Mangel ist, begründet im Zweifel (also bei einem Unfall) die Einsichtnahme meiner Anwältin in Verwaltungshandeln. Sei es die Verkehrsrechtliche Anordnung oder die Kontrolle der korrekten Umsetzung.
Ich selbst bin am vergangen Wochenende dort mit dem Rad auf der Fahrbahn gefahren. Ein Gruß geht an den netten Mitbürger heraus, der hupend mit 40cm Abstand überholt hat und im Innenraum wild fuchtelnd nach rechts deutete.
Diese Absperrung ist in so ziemlich allen Belangen falsch.
Gespeichert von Radfahrergast (nicht überprüft) am Mi., 11.05.2022 - 15:59
Antwort auf Man kann es auch übertreiben… von Gast (nicht überprüft)
"Für jeden Menschen ist es…
Permalink"Für jeden Menschen ist es ersichtlich, dass [...]" ist in dem Zusammenhang eine mutige Aussage. Meiner Erfahrung nach überschätzen Sie die Fähigkeiten einiger Verkehrsteilnehmer damit erheblich. Leider sind es meist genauso jene, die auch meinen, andere belehren zu müssen.
Gespeichert von Gast (nicht überprüft) am Do., 12.05.2022 - 11:49
Antwort auf Man kann es auch übertreiben… von Gast (nicht überprüft)
und
Permalink(1)bei der nächsten Baumaßnahme geht das Spiel genau so wieder von vorne los oder (2)
gibt es etwa doch einen Erkenntnisgewinn aus o.g. Mangel?
Aufgrund der inzwischen zahlreich neu eingestellen ähnlichen Mängel favorisiere ich persönlich Variante 1.
Gespeichert von Timo Beil (nicht überprüft) am Mi., 18.05.2022 - 14:10