Im Erschließungs- und Straßen(aus)baubeitragsrecht basieren viele Beitragsberechnungen auf Angaben aus dem Grundbuch. Immer wieder wird gefragt was dabei wichtig ist.
Das Grundbuch ist ein Verzeichnis aller in einer Gemeinde vorhandenen Grundstücke. Der obige Kartenausschnitt soll beispielhaft darfstellen, wie wichtig Grundbuchangaben sind. Zwar sind auf der Karte die Grundstücke und ihre Abgrenzungen zu sehen, doch die genaue und vor allem aktuelle Grundstücksgröße findet sich erst im Grundbuch wieder. Diese wird später zur Berechnung der gewichteten Grundstücksfläche und somit des zu entrichtenden Straßenbau- oder Erschließungsbeitrags benötigt.
Doch zunächst sollte man wissen, wie das Grundbuch aufgebaut ist:
Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt, welches aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen besteht.
Die Aufschrift ist ein Titelblatt, welches die Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts sowie die Angabe von Band und Blatt im Grundbuch enthält.
Das Bestandsverzeichnis enthält wie ein Register alle Angaben zum Grundstück: Lage nach Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe und grundstücksgleiche Rechte. Hier sind Erbbauberechtige sowie andere dingliche Nutzungsberechtigte eingetragen (z.B. Wohneigentümer).
In der ersten Abteilung findet sich der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks, ggf. unter Angabe seiner Anteile, und Grundlagen der Eintragung. Diese Angaben sind wichtig, da sie benötigt werden um feststellen zu können, wer gegenüber der Gemeinde Verpflichtungen hat, zum Beispiel um zur Zahlung von Straßenbau- und Erschließungsbeiträgen herangezogen werden zu können. Da hier auch das Geburtsdatum des Eigentümers/Erbbauberechtigten angegeben ist, ist ein Auffinden der richtigen Person leichter möglich.
In Abteilung II des Grundbuchs sind Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen. Wie zum Beispiel: Grunddienstbarkeiten (z.B. Wege- oder Leitungsrechte) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnrecht). Auch dies kann in einigen Fällen wichtig sein, wenn es um die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken geht (siehe auch: WAS IST IM BEITRAGSRECHT EIN „HINTERLIEGERGRUNDSTÜCK“?). Es muss festgestellt werden, ob der Eigentümer des Hinterliegergrundstückes ein Recht hat, das davor liegende Grundstück von der beitragspflichtigen Straße zu überqueren und ob er somit von dem Straßenbau einen Vorteil hat, auch wenn sein Grundstück nicht direkt an diese Straße anliegt.
Die dritte Abteilung enthält sodann Grundpfandrechte, das heißt Grundschulden, Hypotheken oder Rentenschulden etc.
Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass von der Richtigkeit der Angaben aus dem Grundbuch ausgegangen wird. Es genießt den „öffentlichen Glauben“. Alle rechtsgeschäftlichen Änderungen an Grundstücksrechten (z.B. Verkauf eines Grundstücks – Übergang des Eigentums) müssen zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch kostenpflichtig eingetragen werden.
Wie Sie sehen, sind viele Dinge aus dem Grundbuch notwendig, um Straßenbau- oder Erschließungsbeiträge zu erheben. Die oben aufgeführten Beispiele sollen dabei nicht abschließend sein.
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