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Interessantes aus dem Beitragsrecht: Welche Rolle spielen Informationen aus dem Grundbuch? – Straßenbaubeiträge
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Interessantes aus dem Beitragsrecht: Welche Rolle spielen Informationen aus dem Grundbuch?

Abbildung © Stadt Jena KSJ
Abbildung © Stadt Jena KSJ

Im Erschließungs- und Straßen(aus)baubeitragsrecht basieren viele Beitragsberechnungen auf Angaben aus dem Grundbuch. Immer wieder wird gefragt was dabei wichtig ist.

Das Grundbuch ist ein Verzeichnis aller in einer Gemeinde vorhandenen Grundstücke. Der obige Kartenausschnitt soll beispielhaft darfstellen, wie wichtig Grundbuchangaben sind. Zwar sind auf der Karte die Grundstücke und ihre Abgrenzungen zu sehen, doch die genaue und vor allem aktuelle Grundstücksgröße findet sich erst im Grundbuch wieder. Diese wird später zur Berechnung der gewichteten Grundstücksfläche und somit des zu entrichtenden Straßenbau- oder Erschließungsbeitrags benötigt.

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Grundbuch der Gemarkung Wenigenjena – Abbildung © Stadt Jena KSJ

Doch zunächst sollte man wissen, wie das Grundbuch aufgebaut ist:

Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein eigenes Grundbuchblatt, welches aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen besteht.

Die Aufschrift ist ein Titelblatt, welches die Bezeichnung des zuständigen Amtsgerichts sowie die Angabe von Band und Blatt im Grundbuch enthält.

Das Bestandsverzeichnis enthält wie ein Register alle Angaben zum Grundstück: Lage nach Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe und grundstücksgleiche Rechte. Hier sind Erbbauberechtige sowie andere dingliche Nutzungsberechtigte eingetragen (z.B. Wohneigentümer).

In der ersten Abteilung findet sich der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks, ggf. unter Angabe seiner Anteile, und Grundlagen der Eintragung. Diese Angaben sind wichtig, da sie benötigt werden um feststellen zu können, wer gegenüber der Gemeinde Verpflichtungen hat, zum Beispiel um zur Zahlung von Straßenbau- und Erschließungsbeiträgen herangezogen werden zu können. Da hier auch das Geburtsdatum des Eigentümers/Erbbauberechtigten angegeben ist, ist ein Auffinden der richtigen Person leichter möglich.

Grundbuchauszug - Abbildung © MediaPool Jena
Grundbuchauszug – Abbildung © MediaPool Jena

In Abteilung II des Grundbuchs sind Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen. Wie zum Beispiel: Grunddienstbarkeiten (z.B. Wege- oder Leitungsrechte) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnrecht). Auch dies kann in einigen Fällen wichtig sein, wenn es um die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken geht (siehe auch: WAS IST IM BEITRAGSRECHT EIN „HINTERLIEGERGRUNDSTÜCK“?). Es muss festgestellt werden, ob der Eigentümer des Hinterliegergrundstückes ein Recht hat, das davor liegende Grundstück von der beitragspflichtigen Straße zu überqueren und ob er somit von dem Straßenbau einen Vorteil hat, auch wenn sein Grundstück nicht direkt an diese Straße anliegt.

Die dritte Abteilung enthält sodann Grundpfandrechte, das heißt Grundschulden, Hypotheken oder Rentenschulden etc.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass von der Richtigkeit der Angaben aus dem Grundbuch ausgegangen wird. Es genießt den „öffentlichen Glauben“. Alle rechtsgeschäftlichen Änderungen an Grundstücksrechten (z.B. Verkauf eines Grundstücks – Übergang des Eigentums) müssen zu ihrer Wirksamkeit im Grundbuch kostenpflichtig eingetragen werden.

Wie Sie sehen, sind viele Dinge aus dem Grundbuch notwendig, um Straßenbau- oder Erschließungsbeiträge zu erheben. Die oben aufgeführten Beispiele sollen dabei nicht abschließend sein.

Ihre Abteilung Beiträge
im Kommunalservice Jena

(…der kompetente Ansprechpartner bei allen Fragen rund um das Kommunalabgabenrecht)

 

In Jena werden seit 1991 Erschließungs und Straßen(aus)baubeiträge erhoben. Die Abteilung Beiträge am Standort Löbstedter Straße 68 gehört nach der Umstrukturierung des Dezernats Stadtentwicklung seit 01.01.2011 zum Kommunalsevice Jena. Die Mitarbeiter dieser Abteilung sind kompetente Ansprechpartner für die Bürger der Stadt Jena in allen Fragen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen sowie des Erschließungsbeitrages, wobei diese Beiträge für die Stadt Jena und im Auftrag des Oberbürgermeisters erhoben werden. Wir sind Informationsstelle für Grundstückseigentümer, die von der Stadt Jena an den Kosten der Erneuerung oder Verbesserung ihrer Straße beteiligt werden oder noch beteiligt werden sollen und stellen auf Wunsch Bescheinigungen aus, ob solche Beiträge in der Vergangenheit gezahlt wurden oder nach ausstehen. Interessierten Bürgern werden die Schemata der Beitragsberechnung in Jena erläutert und sie erhalten Antwort auf oft gestellte grundsätzliche Fragen. Zudem können die beiden maßgeblichen Gesetze "Baugesetzbuch" und "Thüringer Kommunalabgabengesetz" nachgelesen werden, dazu die Ortssatzungen zum Beitragsrecht und die maßgebliche Rechtsprechung. Hinweis: Die Gesetzesänderung zur Abschaffung der Straßenbaubeitragserhebung in Thüringen ab dem 01.01.2019 geht einher mit gesetzlichen Regelungen, dass solche Beiträge für Verkehrsanlagen, die vor dem 01.01.2019 fertig gestellt worden sind, trotzdem noch zu erheben sind und von den Beitragspflichtigen gezahlt werden müssen.

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