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Wohnung anmelden

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur anmeldung beträgt zwei Wochen nach dem Einzug.

Es ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen ist. Der Mietvertrag allein genügt nicht mehr.

Alleinige Wohnung

Haben Einwohner-/innen nur eine Wohnung in Deutschland (96% aller Fälle), so handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Melderechts um eine alleinige Wohnung - und nicht etwa um eine Hauptwohnung. Allerdings ist die alleinige Wohnung in ihrer rechtlichen Bedeutung mit der der Hauptwohnung identisch.

Hauptwohnung

Haben Einwohner/innen in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Nebenwohnung

Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Auch für Nebenwohnungen gilt die Meldepflicht.

Bestimmung der Hauptwohnung

Das Melderecht differenziert die Bestimmung der Hauptwohnung für die nachstehenden Personengruppen:

  • Alleinstehende Einwohner-/innen (Ledige, Geschiedene, Verwitwete oder Verheiratete, die dauernd getrennt lebend oder ein Ehegatte im Ausland wohnt): Die Hauptwohnung von alleinstehenden Einwohner/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Verheiratete Einwohner-/innen (soweit sie nicht dauernd getrennt leben und beide im Inland leben): Die Hauptwohnung von verheirateten Einwohnern/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (Familienwohnung). Besteht keine Familienwohnung (sind also die Ehegatten bzw. Kinder für keine Wohnung gemeinsam gemeldet), ist die Hauptwohnung die jeweils zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der betroffenen Ehegatten.
  • Minderjährige (unter 18 Jahren): Die Hauptwohnung von minderjährigen Einwohnern/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten.
  • Behinderte in Behinderteneinrichtungen: Die Hauptwohnung von volljährigen Behinderten, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, bleibt auf Antrag der Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung der bisherigen Personensorgeberechtigten.

Vorwiegende Benutzung

Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner bzw. die Einwohnerin (bei Verheirateten: wo sich die Familie) am häufigsten aufhält. Dazu sind die voraussichtlichen Aufenthaltstage für die kommenden 12 Monate für jede Wohnung zu zählen und zu vergleichen (Prognose).

Die Meldebehörde prüft, ob die Darlegungen zur vorwiegenden Benutzung glaubhaft sind (Plausibilitätsprüfung). Dabei kommt der Entfernung zwischen den angegebenen Wohnorten, der üblichen Fahrzeit zwischen ihnen und der Häufigkeit der Heimfahrten eine wesentliche Bedeutung zu.

Zweifelsfälle

Nur wenn sich objektiv die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt oder wenn der Vergleich der Benutzungszeiten nur geringfügige Unterschiede (etwa bis zu einem Monat) ergibt, ist in der Regel für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgebend, in welcher Gemeinde nach der Erklärung der Einwohner/innen der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Neues Bundesmeldegesetz (BMG) ab 01.11.2015

Mit dem neuen BMG werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Hier die wichtigsten Änderungen:

anmeldung einer Wohnung
  • Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen
  • Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der 6 Monate ist die anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.
  • Für Touristen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, müssen sie sich generell nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Wohnungsgeberbestätigung immer erforderlich

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der anmeldung. Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Meldebehörde bei der anmeldung vorzulegen.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, kann der Hauptmieter Wohnungsgeber sein. Der Hauptmieter kann auch Wohnungsgeber sein, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird. Zu beachten ist, dass einige Wohnungseigentümer/Vermieter die Untervermietung nur in Absprache zulassen. In diesen Fällen stellt der Eigentümer die Wohnungsgeberbestätigung aus. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Wohnungseigentümer/Vermieter.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Als Eigentumsnachweis ist der Grundbuchauszug oder eine notarielle Beurkundung über den Eigentumserwerb vorzulegen.

Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung jedenfalls gesetzlich verpflichtet.

Antragstellung

Per E-Mail

Die anmeldung einer Nebenwohnung können Sie per E-Mail an bs-antrag@jena.de beantragen. Die Meldebestätigung wird Ihnen zugesandt.

Folgende eingescannte Unterlagen sind als Anhang der E-Mail beizufügen
  • Formular zur An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde (siehe Downloads)
  • Vorder- und Rückseite des Personalausweises als Identitätsnachweis sowie zum Nachweis Ihrer außerhalb Jenas befindlichen Hauptwohnung (sofern Sie keinen gültigen Personalausweis besitzen, dann alternativ gültiger Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung)
  • Wohnungsgeberbescheinigung/Vermieterbescheinigung (siehe Downloads)
Persönliche Vorsprache

Mit Terminvereinbarung können Sie die anmeldung einer Hauptwohnung, Nebenwohnung und alleinige Wohnung persönlich im Bürgerservice beantragen.

 

  • Achtung bei Zuzug aus der Ukraine: Sollten Personaldokumente oder Urkunden ausschließlich in kyrillischer Schrift vorhanden sein, bitte Übersetzung in lateinische Schrift gewährleisten.
  • Personalausweis oder Reisepass: Beachten Sie bitte die Gültigkeit.
  • Wohnungsgeberbestätigung (siehe Downloads); Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Als Eigentumsnachweis ist der Grundbuchauszug oder eine notarielle Beurkundung über den Eigentumserwerb vorzulegen.
  • Geburtsurkunde bei ungültigem Personaldokument
  • Minderjährige Kinder: Für die anmeldung von minderjährigen Kindern sind durch Alleinerziehende oder unverheiratete Eltern Nachweise über die Sorgeberechtigung und bei beiderseitigem Sorgerecht, eine Zustimmungserklärung sowie die Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des zweiten Sorgeberechtigten vorzulegen.
  • Bei anmeldung einer Wohnung von Personen aus dem Ausland sind alle früheren und aktuellen Personenstandsurkunden vorzulegen.

Dokumentenausgabe - ohne Termin

Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.

Andere Anliegen mit Terminvereinbarung

Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.

Öffnungszeiten

Tag
Zeiten
Montag 08:30 – 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr

 

Samstage im Monat Tage Zeiten
September 14.09. und 28.09.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Oktober 12.10. und 26.10.2024 09:00 - 13:00 Uhr
November 09.11. und 16.11.2024 09:00 - 13:00 Uhr
Dezember 07.12. und 21.12.2024 09:00 - 13:00 Uhr

Hinweis

Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der Bürgerservice geschlossen.

  • Bundesmeldegesetz (BMG)
Name Funktion/Bereich Kontakt
Mitarbeiter/-innen

Team Bürgerservice

E-Mail: buergerservice@jena.de

Telefon: 0049 3641 49-3800

Fax: 03641 49-3827