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ihre Begründung bestätigte den gemeldeten Mangel und ist gerade deswegen keine Begründung für eine Beibehaltung der Benachteiligung dar. Der Radverkehr wird erheblich, nicht nur geringfügig kürzer, ggü. dem Kfz ausgebremst. Ihre Rechtfertigung ist die im Mangel direkt angesprochene Sperrzeiten zulasten der Radfahrer und positive Diskriminierung des Kfz. Hier machen Sie es sich zu leicht, das Argument so falsch abzuweisen.

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