Opfer des SED-Unrechts - Ausgleichsleistungen
Unabhängig vom Zeitpunkt einer Bescheiderteilung durch das Landesverwaltungsamt kann zeitgleich ein Antrag auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) für Opfer des SED-Unrechts gestellt werden.
Details
Voraussetzungen
- Sie haben von der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten.
- Die in der Bescheinigung festgestellte Verfolgungszeit beträgt entweder mehr als 3 Jahre oder endet nicht vor Ablauf des 02.10.1990.
- Beziehen Sie als der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist ferner Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen, dass zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung eine Zeit von mehr als 6 Jahren liegt.
- Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist, wie bereits erwähnt, die Höhe des Einkommens, das Ihnen zur Verfügung steht.
Einkommen - Grenze und Berechnung
Dabei berechnet sich die Einkommensgrenze für die Zahlung von Sozialleistungen nach einem Grundbetrag, der sich an den Sätzen der Regelungen des Zwölften Sozialgesetzbuches und der Thüringer Regelsatzverordnung orientiert. (Dieser Grundbetrag wird regelmäßig angepasst, so dass sich auch in den Folgejahren der Grundbetrag verändern kann).
Um festzustellen, dass der Betroffene in seiner wirtschaftliche Lage besonders beeinträchtigt ist, wird folgende Berechnung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII § 82) durchgeführt. D. h. von allen Einkünften werden:
- die auf das Einkommen zu entrichteten Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (soweit gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen)
- mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, Mietkosten einschließlich der Heizkosten
abgezogen.
Nicht zu den Einkünften gerechnet werden:
- Leistungen nach dem SGB XII
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der Grundrente nach den BVG.
Bei der Einkommensermittlung bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Eheähnliche Gemeinschaften werden bei der Einkommensermittlung und hinsichtlich der Berechnung der Einkommensgrenze der Ehe gleichgestellt.
Wenn das so errechnete verbleibende Einkommen die unten genannten Grundbeträge nicht übersteigt, können die Ausgleichsleistungen in voller Höhe beansprucht werden.
Grundbeträge in den neuen Bundesländern ab 01.01.2021 gemäß SGB XII (Stand Januar 2021):
Person | Einkommensgrenze |
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Alleinstehender | 892,00 € |
Alleinstehender mit minderjährigem Kind |
1.338,00 € |
Ehepaar ohne Kind | 1.605,60 € |
Ehepaar mit 1 minderjährigem Kind | 2.051,60 € |
Wenn das verbleibende Einkommen die jeweiligen Grundbeträge jedoch übersteigt, heißt das nicht, dass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichsleistungen gänzlich verlieren. Die Ausgleichsleistungen vermindern sich jedoch um den Betrag, mit dem das Nettoeinkommen über der Einkommensgrenze liegt.
Ablauf/Fristen
Ablauf / Hinweise
Grundlegende Voraussetzung für den möglichen Erhalt von Ausgleichleistungen ist die Bescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.
Weiterhin ist vorausgesetzt, dass Sie in Ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind (Genaueres dazu unter Voraussetzungen). Dazu müssen Sie in der Stadtverwaltung Jena, Fachdienst Soziales einen Antrag auf Ausgleichsleistungen stellen, dort wird auch die Feststellung der wirtschaftlichen Lage vorgenommen.
Auf Basis dieses Antrages können ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat Ausgleichsleistungen bis zu 240,00 € bzw. bei Rentnern bis zu monatlich 180,00 € gezahlt werden.
Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die Zahlung von Ausgleichsleistungen ist der § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist.
Öffnungszeiten
Tag | Zeiten |
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Dienstag |
08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr |
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Frau Heering | Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen und Ausgleichsleistungen für Opfer des SED-Unrechts für Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter: für die Buchstabenbereiche: T, L, Z; für Ausgleichsleistungen für Opfer des SED-Unrechts: A-Z Team Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen |
E-Mail: grusi-hlu@jena.de Telefon: 0049 3641 49-4663 Fax: 0049 3641 49-4604 Raum: 3_05 |