Aufenthalt zwecks Arbeit
Sie sind herzlich willkommen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.
In Deutschland beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel direkt nach der Einreise bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Dafür muss die Ausländerbehörde in den meisten Fällen die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Zustimmung erfolgt voraussichtlich, wenn Sie aufgrund Ihrer Qualifikation den gewünschten Beruf ausüben dürfen und ein angemessenes Einkommen erzielen. Ebenso erhalten Sie in der Regel als Absolvent einer Hochschule die Zustimmung, wenn Ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wird bzw. einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
Darüber hinaus wird die Bundesagentur voraussichtlich zustimmen, wenn Sie
- leitender Angestellter eines deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmens sind.
- leitender Angestellter und Spezialist mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen sind.
- im Anschluss an eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf arbeiten wollen.
- zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsabschlüsse eine befristete praktische Tätigkeit ausüben müssen.
Zustimmungsfreie Aufenthalte
Sie erhalten Ihren Aufenthaltstitel unabhängig von der Zustimmung der Arbeitsagentur, wenn Sie
- Hochqualifizierter mit einer Niederlassungserlaubnis sind.
- Inhaber einer Blauen Karte EU sind und Ihr Gehalt mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt.
- als Absolvent einer inländischer Hochschulen eine dem Abschluss adäquate Beschäftigung aufnehmen wollen.
- eine Führungskraft sind, die als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet ist. Gleiches gilt für Sie als Gesellschafter von Handelsgesellschaften und leitender Angestellter eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene.
- Lehrperson, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieur und Techniker, der dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehört, sind. Gleiches gilt für Sie als Lehrkraft öffentlicher schulen, staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen.
- Absolvent einer deutschen Auslandsschule sind und zur Ausübung einer dem Abschluss adäquaten Beschäftigung oder zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf arbeiten wollen.
- eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
- 2 Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
- sich seit 3 Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten.