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Aufenthalts- und Bleiberecht für Geflüchtete

Ihr Aufenthaltsstatus bestimmt sich aus dem Asylbescheid. Nach dem Verstreichen der Klagefrist gibt es wenig Aussicht auf eine Änderung des Aufenthalts- bzw. Schutzstatus.

Der derzeitige Aufenthaltstitel kann nur dann geändert werden, wenn Sie neue Fluchtgründe geltend machen können (wenn Sie bspw. neue Belege vorweisen können, die im ersten Asylverfahren keine Beachtung fanden). In diesem Fall müssten Sie einen Folgeantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anstreben. Inwiefern ein neuer Antrag erfolgversprechend ist, sollte vorab individuell geklärt werden.

Ihre Aufenthaltserlaubnis ist an eine Frist gebunden. Vor deren Ablauf müssen Sie einen Antrag bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde stellen. Bei gleichgebliebenen Bedingungen wird Ihnen i. d. R. dieselbe Ausfenthaltserlaubnis erneut gewährt.

Entfällt der Grund für die Flucht (bspw. weil ein Krieg im Heimatland beendet wurde), können Sie ausreisepflichtig werden, wenn sich Ihr Aufenthalt noch nicht in einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung verfestigt hat. Mitunter können Sie dann ein neues Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen erhalten (zwecks ausbildung/Studium, Arbeit, Familie, aus humanitären Gründen usw.).

Menschen in Duldung können Ihren Aufenthalt auf verschiedenen Wegen wie einer ausbildung oder Inanspruchnahme des Chancenaufenthaltsgesetzes festigen.

Als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling können Sie unter folgenden Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz nach 3 Jahren erhalten:

  1. Sie leben seit 3 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Zeiten mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Ankunftsnachweis werden angerechnet.
  2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt, dass Gründe für einen Widerruf oder die Rücknahme Ihrer Anerkennung vorliegen.
  3. Der Lebensunterhalt Ihrer Bedarfsgemeinschaft ist nicht nur vorübergehend weit überwiegend eigenständig gesichert.
  4. Sie haben ausreichenden Wohnraum für sich und für Familienmitglieder, die bei Ihnen wohnen.
  5. Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse vom Niveau C1.
  6. Sie haben Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  7. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen Ihrem Antrag nicht entgegen.

Alternativ ist die Niederlassungserlaubnis nach 5-jährigem Aufenthalt möglich. Auch als subsidiär Schutzberechtigter oder national Schutzberechtigter können Sie nach 5 Jahren einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen, wenn Sie die geltenden Bedingungen erfüllen.

Ihre Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis werden angerechnet.

Mit einer Duldung sind Sie grundsätzlich ausreisepflichtig und eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen leider nicht erteilt werden. Unter Umständen kann eine ausbildungsduldung oder Ermessensduldung eine Bleibeperspektive schaffen.

Wenn Sie als Geflüchteter nach Deutschland gekommen sind, gilt bereits Ihr Aufenthalt mit Aufenthaltsgestattung als rechtmäßig und wird auf die Zeit Ihres Gesamtaufenthalts angerechnet.

Ebenso wird mit sämtlichen folgenden Aufenthaltstiteln verfahren.

Einbürgerung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen

Als Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling können Sie Ihren Antrag auf Einbürgerung nach den geltenden Richtlinien stellen. Sie benötigen einen unbefristeten Aufenthaltstitel und müssen auch alle anderen Mindestvoraussetzungen erfüllen.

Unter Umständen können Sie auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Mitunter gibt es Bestimmungen, Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Einbürgerung zu erleichtern.

Ein Antrag kann deshalb bereits nach 6 Jahren erfolgreich sein, besonders wenn Sie gute Integrationserfolge vorweisen können. Ob Ihrem Antrag auf eine Ermessenseinbürgerung stattgegeben wird, entscheiden allein die Einbürgerungsbehörden.

Während des Verfahrens wird geprüft, ob es Gründe für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gibt. Ihnen kann eine doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt werden.

Einbürgerung von subsidiär Schutzberechtigten

Wenn Sie subsidiär Schutzberechtigter sind, besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich Ihr Aufenthalt verfestigt und Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangen. Eine Einbürgerung ist dann zu den geltenden Bedingungen möglich.

Einbürgerung von national Schutzberechtigten

Als national Schutzberechtigter besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich Ihr Aufenthalt verfestigt und Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangen. Eine Einbürgerung ist dann zu den geltenden Bedingungen möglich.

Einbürgerung mit Duldung

Eine Einbürgerung für Menschen mit einer Duldung ist nicht möglich. Ein vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen, mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung widerspricht der Voraussetzung für Einbürgerungen, dass ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gegeben sein muss.

Einbürgerungstest

Mit dem Einbürgerungstest weisen Sie Ihre Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nach. Von 300 möglichen Fragen werden 33 Fragen für Sie ausgewählt, von denen Sie mindestens 17 innerhalb einer Stunde richtig beantworten müssen.

Sie können den Test wiederholen. Zur Vorbereitung auf den Test werden freiwillige Kurse angeboten.

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