Ausbildung für Geflüchtete
Die Bestimmungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit lassen sich auch auf berufliche Ausbildungen anwenden.
Während Ihrer ersten 3 Monate mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen Sie keine Erwerbstätigkeit und damit auch kein Praktikum und keine Ausbildung aufnehmen.
Nach dieser Frist können Sie grundsätzlich ohne Einschränkungen eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung beginnen. Eine Zustimmung der ausländerbehörde muss vorliegen, die der Bundesagentur für Arbeit ist meist nicht nötig.
Schulische Praktika werden für gewöhnlich sofort erlaubt, andere erst nach 6-monatigem Aufenthalt.
Bestehende Wohnsitzbeschränkungen können nach dem Erhalt eines Ausbildungsplatzes auf Antrag bei der ausländerbehörde aufgehoben werden.
Berufliche Ausbildung mit Aufenthaltserlaubnis
Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis haben und über uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt verfügen, dürfen Sie jederzeit ein Praktikum oder eine Ausbildung starten.
Berufliche Ausbildung mit Duldung
Mit einer Duldung dürfen Sie ein Praktikum oder eine Ausbildung unter denselben Bedingungen wie mit einer Aufenthaltsgestattung aufnehmen. Es gibt keine Wartefristen.
Ausbildungsduldung
Wer mit einer Duldung eine qualifizierte schulische oder berufliche Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf eine Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer der Ausbildung.
Die Ausbildungsduldung kann nicht erteilt werden, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder wenn Sie ein Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Gleiches gilt, wenn Sie Straftaten begangen haben sollten, die zu einer Verurteilung mit 50 Tagessätzen oder mehr führten.
Generell keinen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben Sie, wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsland stammen, Ihre erste Registrierung ab dem 01.09.2015 erfolgte und ein Asylantrag gestellt wurde, der abgelehnt worden ist.
Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn Sie die Ausbildung vorzeitig abbrechen oder strafrechtliche Gründe vorliegen. Nach dem Abbruch einer Ausbildung haben Sie einmalig Anspruch auf Erteilung einer Duldung für 6 Monate, in denen Sie nach einer anderen Ausbildungsstelle suchen können.
Nach der Ausbildung
Haben Sie Ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und sind in einer der Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit weiterbeschäftigt, wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a Aufenthaltsgesetz erteilt.
Für die Suche nach einem entsprechenden Arbeitsplatz nach Ausbildungsende gewährt Ihnen die ausländerbehörde eine Duldung für 6 Monate.