Fahrzeugbrief / ZB II ersetzen
Bei Verlust dieses Dokumentes müssen Sie grundsätzlich eine Versicherung an Eides statt abgeben (§ 5 StVG). Diese Erklärung kann nur persönlich gegenüber dem Aufnehmenden abgegeben werden (§ 27 ThürVwVfG).
Die Abgabe der Versicherung an Eides statt ist gebührenpflichtig.
Details
Eidesstattliche Versicherung
Bitte beachten Sie, dass die Zulassungsbehörde eine Eidesstattliche Versicherung grundsätzlich nur von demjenigen abnehmen darf, der für den Verlust verantwortlich ist bzw. das Dokument zuletzt in seinem Besitz hatte und Angaben zum Verlust machen kann (z. B. Geschädigter im Falle eines Diebstahls)!
Weicht der Verursacher vom Halter des Fahrzeuges ab, ist zusätzlich eine Vollmacht für die Abgabe der Versicherung an Eides statt notwendig.
Aufbietungsverfahren
Bevor die Zulassungsbehörde eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausfertigen und aushändigen darf muss der verlorene Brief (ZB II) zunächst aufgeboten werden.
Der Verlust wird an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg gemeldet, wo das Dokument für ungültig erklärt und anschließend im elektronischen Verkehrsblatt veröffentlicht wird.
Auf diese Weise können alle, die eventuell im Besitz des Briefes sind (z. B. Banken, Leasinggesellschaften, Händler etc.) innerhalb von 14 Tagen Einwände gegen die Aushändigung des Ersatzdokumentes erheben bzw. das Dokument bei der Zulassungsbehörde vorlegen.
Erst nach der Beendigung des Aufbietungsverfahrens kann die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Hierzu ist die erneute Vorsprache und Antragstellung in der Zulassungsbehörde notwendig.
Unterlagen
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Bescheinigungen der noch gültigen Hauptuntersuchung
- Versicherung an Eides statt (abzugeben direkt bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar)
- allgemeine Unterlagen zum Fahrzeughalter (siehe Downloads)
Öffnungszeiten
Dokumentenausgabe - ohne Termin
Bereits beantragte und nun abholbereite Dokumente (Reisepass, Personalausweis und eID-Karte sowie Dokumente der Fahrerlaubnisbehörde) können Sie während der Öffnungszeiten am Empfang ohne Termin abholen.
Andere Anliegen mit Terminvereinbarung
Für persönliche Vorsprache wegen anderen Anliegen muss ein Termin gebucht werden. Das geht online oder telefonisch.
Öffnungszeiten
Tag |
Zeiten |
Montag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 – 18:00 Uhr |
Mittwoch | 09:00 – 13:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 – 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 – 13:00 Uhr |
Samstage im Monat | Tage | Zeiten |
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September | 14.09. und 28.09.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Oktober | 12.10. und 26.10.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
November | 09.11. und 16.11.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Dezember 2024 | 07.12. und 21.12.2024 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Januar 2025 | 04.01. und 18.01.2025 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Februar | 01.02., 15.02. und 22.02.2025 | 09:00 - 13:00 Uhr |
März | 01.03. und 15.03.2025 | 09:00 - 13:00 Uhr |
Hinweis
Im Zeitraum 23.12.2024 bis 01.01.2025 ist der bürgerservice geschlossen.
Gebühren
Leistungen | Gebühr |
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Ersatzausstellung | 15,10 € |
Abnahme der Versicherung an Eides statt | 30,70 € |
Aufbietung Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung II | 13,80 € |
Die Zulassungsbehörde verwendet für die Fahrzeugdokumente spezielle Klebesiegel mit besonderen Sicherheitsmerkmalen. Dadurch erhöhen sich die Gesamtgebühren um je 0,30 € pro verwendetes Klebesiegel.
Ansprechpersonen
Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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Mitarbeiter/-innen |
Team bürgerservice |
E-Mail: buergerservice@jena.de Telefon: 0049 3641 49-3800 Fax: 03641 49-3827 |