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Baumschutzsatzung
Die Stadt Jena hat bereits im Jahr 1997 eine Baumschutzsatzung erlassen. Diese regelt insbesondere, welche Maßnahmen an Bäumen zulässig sind oder unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten der Satzung genehmigt werden können. Sie ist anzuwenden auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und innerhalb des Geltungsbereichs von bebauungsplänen.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die betreffenden Bäume bzw. Gehölze werden anschließend von einem Mitarbeiter vor Ort begutachtet. Bei schwierigen Entscheidungen erfolgt eine Einbeziehung der Baumschutzkommission oder von Ortsteilräten bzw. Ortsteilbürgermeistern.

Die Genehmigung regelt die erforderlichen Erhaltungs- oder Schutzmaßnahmen und enthält Auflagen für Ersatzpflanzungen. Bei Baumfällungen in dichten Baum- und Gehölzbeständen bzw. auf Grundstücken mit einem überdurchschnittlichen Baumbestand werden keine Ersatzpflanzungen beauflagt.

Zeitraum für Baumfällungen und Schnittmaßnahmen
Baumfällungen und Schnittmaßnahmen sind aus Gründen des Artenschutzes nur von Anfang Oktober bis Ende Februar zulässig und bedürfen in der Regel einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.

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